COVID 19 was tun?

Mitarbeiter in Quarantäne, Messe- und Veranstaltungsabsagen, Reisewarnungen, unterbrochene Lieferketten aus Fernost, keine Warenauslieferung, Stornierungen – der Corona-Virus betrifft auch Beschäftigte und Unternehmen im Mittelstand.

Aus diesem Anlass hat der Liberale Mittelstand in Deutschland wichtige Tipps für Sie zusammengestellt:

Was tun, wenn bei Mitarbeitern ein Corona-Verdacht besteht?

Wenn Sie von einem Verdacht bei einem Mitarbeiter hören oder schon konkrete Symptome von Corona (Covid-19-Erkrankung) feststellbar sind, sollte Ihre Firma das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Behörde gibt Ihnen dann Verhaltenstipps, kümmert sich um den Patienten, den Meldeweg und entscheidet über weitere Maßnahmen.

Die Entscheidung, ob Sie Ihre Belegschaft in Zwangsurlaub schicken, können Sie natürlich jederzeit selbst treffen – auch wenn das Testergebnis für den Betroffenen noch nicht vorliegt.

Das Gesundheitsamt befragt alle Verdachtspersonen zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen. Diese werden registriert und inzwischen auch Labortests unterzogen. Es kann also sein, dass weitere Mitarbeiter dann in Heim-Quarantäne geschickt werden.

Sie sollten auf jeden Fall als Führungskraft Ihrem Team Unterstützung und Vertrauen zusichern und alle Mitarbeiter stets über Entwicklungen informieren.

Tipp: Über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.infektionsschutz.de) können Sie Infografiken und Hygienetipps für Ihren Betrieb besorgen – auch in Fremdsprachen. Gute Informationen und die Adressen der Gesundheitsämter finden Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).

Wer zahlt, wenn meine Mitarbeiter jetzt ausfallen?
Das Gesundheitsamt beruft sich bei Quarantäne auf § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz.

Wird jemand vorsorglich ohne konkrete Diagnose aus dem Betrieb abgezogen, besteht Anspruch auf Verdienstausfall. Wie hoch ist dieser? Das zuletzt verdiente Nettogehalt. Wer bezahlt den Betrag? Zunächst Sie als Arbeitgeber. Innerhalb von drei Monaten können Sie jedoch nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung stellen.

Ist bei einer Person Corona oder eine andere Grippe-Krankheit festgestellt, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Sie sind zudem zu einer Fortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, Sie ihn aber aus betrieblichen Gründen (Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3, BGB) nicht beschäftigen können – etwa durch eine Anordnung des Gesundheitsamts, wegen einer unterbrochenen Lieferkette oder wegen vorübergehender Betriebseinstellung.

Steht meinen Mitarbeitern bei Corona Kurzarbeitergeld zu?

Wenn Sie wegen Corona Kurzarbeit anordnen müssen und es zu Entgeltausfällen kommt, können Sie jederzeit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt beantragen.

Voraussetzung: Sie reduzieren die üblichen Arbeitszeiten für eine bestimmte Phase, weil weniger produziert werden kann oder die Nachfrage zurückgeht.

Wer hilft mir mit einem Überbrückungskredit und finanzieller Beratung?

Mitglieder des Verbands der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) besichern erforderliche Überbrückungskredite wegen Corona – jedoch nur in Verbindung mit einer Finanzierung durch Ihre Hausbank.

Über das Finanzierungsportal vdb-info.de können Sie eine Schnellanfrage für ein Finanzierungsvorhaben stellen. Dort sind auch die zuständigen Bürgschaftsbanken für Ihre Region aufgelistet.

Tipp: Sprechen Sie bei Finanzbedarf aber sofort mit Ihrer Hausbank. Gerade in einer schwierigen Zeit sollte auf Augenhöhe an Lösungen gearbeitet werden. Prüfen Sie außerdem, welche geplanten Investionsvorhaben Sie sofort stoppen oder verschieben können.

Die Bundesregierung will weitere Hilfspakete für Unternehmen vorbereiten. Informieren Sie sich bei Bedarf auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums: www.bmwi.de

Was tun, wenn meine Lieferanten nicht mehr liefern?

Gerade der produzierende Mittelstand ist davon betroffen. Wenn Sie Lieferanten-Ausfälle zu beklagen haben, können Sie ad hoc nur nach Alternativen suchen und daraus ein Konzept für die Zukunft aufbauen, Stichwort „Second Source“.

Erste Kontakte in viele Länder und Branchen vermitteln Ihnen die deutschen Auslandshandelskammern (www.ahk.de). Die Berater sind weltweit in mehr als 90 Gastländern aktiv.

Neben diesem Netzwerk gibt es in vielen Branchen auch private Firmen und Consultants, die internationale Lieferanten vertreten und Kontakte für Sie anbahnen.

Kann ich meine Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nehmen?

Leider nein. Diese Spezialversicherung baut auf einen vorangegangene Sachschaden auf. Das heißt: Es muss etwas beschädigt worden sein im Betrieb (z.B. Maschinen, Gebäude, Vorräte), so dass nicht mehr weitergearbeitet werden kann.

Auch wenn Sie die Police um sogenannte Rückwirkungsschäden erweitert haben, wird kein Geld fließen. Denn auch beim Lieferanten oder Geschäftspartner muss ein Sachschaden wie Feuer, Wasser, Sturm vorliegen, damit Sie eine Betriebsunterbrechung abgesichert bekommen.

Gleiche Faktenlage gilt bei Transport-, Messe- und Montageversicherungen. Fragen Sie im Einzelfall aber bei Ihrem Versicherer nach!

Aufträge und Lieferungen werden wegen „höherer Gewalt“ gekündigt – was nun?

Bei derartigen Vorfällen sollten Sie mit Ihren Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich oder zukünftige Aufträge verhandeln.  Eine juristische Beratung und Begleitung ist anzuraten.

Noch gibt es zu „Höhere Gewalt Corona“ keine offiziellen Aussagen oder Musterurteile. Hinzu kommt, dass sich die Rechtsfolgen bei Lieferausfällen im internationalen Handel unterscheiden. So ist vermeintliche oder tatsächliche höhere Gewalt nach deutschem und angelsächischen Recht in den Verträgen anders beschrieben.

Messen und Veranstaltungen – wie komme ich aus Verträgen raus?

Prüfen Sie, ob Sie geplante Messebeteiligungen und Veranstaltungen proaktiv stornieren wollen! Lesen Sie die AGBs der bestehenden Verträge durch – meist fallen Stornokosten von mind. 10% der Vertragssumme an.

Auch gebuchte Hotels und Reiseverbindungen sofort auf eine Kündigung hin überprüfen. Besteht eine Reiserücktrittsversicherung, erhalten Sie auch bei kurzfristiger Stornierung den Großteil der Anzahlung zurück.

Wer hilft mir rund um Corona weiter?

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums

(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):

Telefon: 030 346465100

ECHTZEITKARTE

Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen

Telefon: 0 30 18615 1515

Hotline zu Fördermaßnahmen:

Förderhotline: 03018615 8000

Beantragung von Kurzarbeitergeld:

Zuständig ist Ihre örtliche Arbeitsagentur

Unternehmerhotline der Bundesagentur:

Telefon: 0800 45555 20

LIM-TIPP: Nutzen Sie die aktuelle Krise, um Ihr Risikomanagement für die Zukunft fit zu machen. Ob Alarm- und Vertretungspläne, Lieferantenbeziehungen („Second Source“), Warenhaltung, finanzielle Absicherung, Reiseplanungen – sorgen Sie vor! Für jede Branche gibt es mittlerweile auch Beratungsunternehmen in Sachen Risiko- und Krisenmanagement.

Checkliste für Liquiditätshilfen_Corona-Pandemie_Stand 20.03.2020

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