Wirtschaft leidet unter Coronavirus

Information der FDP-Landtagsfraktion Thüringen

Wo und wie bekomme ich jetzt für mein Unternehmen Unterstützung
vom Bund?


Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen
Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für die Unternehmen und Unternehmer
sind in diesem Dokument die unterschiedlichen Hilfsangebote der Bundesregierung
zusammengestellt. Da die Unterstützungsleistungen Ende
letzter Woche beschlossen wurden und derzeit auch zum Teil noch die konkreten
Ausführungsbestimmungen fehlen, sind die folgenden Informationen
ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. Wir hoffen trotzdem,
dass Ihnen die dargelegten Informationen (Stand 16.03.20) den Zugang zu
den vorhandenen Hilfsleistungen erleichtern und Ihr Unternehmen, Ihre
Mitarbeiter und Sie die Krise möglichst unbeschadet überstehen.
Das Corona-Virus hat Deutschland erreicht und breitet sich zunehmend
aus. Um möglichst viele Leben zu schützen, geht es nun vor allem darum,
die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen. Nur so kann
eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden. Bund,
Länder und Kommunen greifen deshalb im ganzen Land zu drastischen
Maßnahmen, versuchen das öffentliche Leben herunter zu fahren und Kontakte
zwischen Menschen zu reduzieren. Viele Unternehmen gehen hier
bereits mit gutem Beispiel voran, indem sie etwa ihre Mitarbeiter von Zuhause
aus arbeiten lassen. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, Menschenleben
zu retten.
Die drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben schwerwiegende
Folgen für Unternehmen und Wirtschaft. Kaum ein Betrieb bleibt
verschont. Vom Kiosk bis zur Chemieindustrie, vom Friseurgeschäft über
den mittelständischen Maschinenbauer bis zum globalen IT- Konzern brechen
Arbeitsaufkommen, Umsätze und Gewinne ein. Selbst bislang gesunde,
profitable Unternehmen geraten unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten.
Ohne schnelle Hilfe würde vielen die Insolvenz drohen. Um durch
die Corona-Krise bedingte Insolvenzen zu verhindern, hat der Bund Ende
letzter Woche ein umfassendes Hilfs- und Unterstützungspaket zur
Verfügung gestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, betroffene Unternehmen
möglichst schnell mit passgenauen Unterstützungsleistungen zu versorgen,
um unverschuldete Zahlungsengpässe zu vermeiden, Insolvenzen abzuwenden
und einen krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit so gering
wie möglich zu halten.
Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote
sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich
nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Um
Ihnen für Ihren Betrieb eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der
verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen
Ansprechpartnern zu geben, haben mein Team und ich kurzfristig versucht,
Ihnen die relevantesten Informationen anhand wichtiger Leitfragen kompakt
zusammenzufassen. Die Informationen beziehen sich auf:
• Zugang zu Kurzarbeitergeld
• Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
• Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung
• Bürgschaften und Exportkreditkreditgarantien
• Pflicht zum Insolvenzantrag
• Freiberufler und Solo-Selbstständige
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter
nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne
Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen
tun?
Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie
mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift
immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung
oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des
Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig
wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw.
60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von
der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in
der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können
müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung
aufgrund der Corona-Krise kurzfristig zum 1. April verändert hat.
Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen
beantragen können, erläutert die Bundesagentur für Arbeit online
sehr anschaulich in zwei Kurzvideos.
Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der
Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 1. April 2020 in
Kraft treten. Folgende Informationen aus den Kurzvideos sind deshalb veraltet
und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:
• Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten
von Arbeitsausfall betroffen sein
• Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz
verzichtet
• Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
• Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit
übernommen
Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information
auch zum Nachlesen:
• Überblicksseite der Bundesagentur für Arbeit
• Online-Beantragung des Kurzarbeitergeldes im Portal der Agentur für
Arbeit
• Merkblatt mit Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen
für Kurzarbeitergeld
• Hinweise und Information zum Antragsverfahren
Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:
• Anzeige des Arbeitsausfalls
• Antrag auf Kurzarbeitergeld (KuG)
• Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld
Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für
Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur
für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
gebührenfrei unter 0800-4555 520.
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise
kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich
die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe
müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?
Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung
von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und
Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob
in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach
wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens
kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Nachfolgend finden
Sie eine erste Grobübersicht über die in der letzten Woche beschlossenen
Maßnahmen.
1. Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet
in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund
eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie
gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße
für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen
stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung
von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das
Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits
die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen
wurden folgende steuerliche Erleichterungen:
a. Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang
Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug
für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls
seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen,
hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen
zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben
des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen
zu erhalten.
b. Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung
Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen
die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar
ist, dass der Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr
geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier,
mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen
schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.
c. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten
die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen
wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge.
Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht
leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben
des Betriebs in der Krise notwendig ist.
d. Steuerentgegenkommen
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion
bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer
oder Luftver- kehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen
Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches
gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der
Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.
Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges
Finanzamt. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung
zu setzen. Bitte beachten Sie dabei, dass einige Bundesländer, zum Beispiel
Mecklenburg-Vorpommern, ihre Finanzämter für den Besucherverkehr
vorerst geschlossen haben.
Versuchen Sie daher bitte Ihr Finanzamt möglichst telefonisch oder auf digitalem
Wege zu kontaktieren. Ja ich weiß, dass das nicht immer einfach ist.
Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern
aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren
Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum
vermeiden.
2. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche
zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite.
Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte
Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen,
ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu
können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte
Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute.
Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-
Bürgschaften.
a. Zugang zu günstigen KfW-Krediten
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht
zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden
sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits
am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:
(1) Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen,
bietet die KfW ihren „ERP-Gründerkredit Universell“ an. Er beinhaltet
eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten
bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung
für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu
zwei Milliarden Euro.
(2) Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind,
bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit“ mit einer Risikoübernahme
in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200
Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung
für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden
Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW- Kredit für Wachstum“ mit erweiterten
Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen
von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig
wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich
beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten
Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt.
Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
(3) Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme
aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung
durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen
für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen
bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln
gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung
der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von
Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt
vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline
der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites
erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen
bitte wenden.
Eine Übersicht und Hilfe bei Suche eines Finanzierungspartners bietet auch
die KfW Website über diesen Link.
3. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und
profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken
Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden
Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle
oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro
werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt,
darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute
bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für
Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank. Sie finden diese über
das Portal der Bürgschaftsbanken.
Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften
vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden
Punkte:
• Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
• Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der
Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
• Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von
250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
• Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb
strukturschwacher Regionen geöffnet
4. Landesförderinstitute
Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute
zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten
hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine
Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie auf seiner Website.
5. Exportkreditgarantien
Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über
Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im
Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft
Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung
fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen
Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch
der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch
Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde
eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch
tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des
Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung
entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend
an die Euler Hermes AG.
Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien,
die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler
Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder
der E-Mail-Adresse info@exportkreditgarantien.de. Weiterführende
Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes
AG.
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise
kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich
schon bald gezwungen bin, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser
Situation keine Ausnahme?
Sollten sie in den kommen Tagen oder Wochen bereits von der Insolvenzantragspflicht
betroffen sein, plant die Bundesregierung auch hier den betroffenen
Unternehmen und Betrieben mehr Handlungsraum zu geben. So
erklärt die Bundesjustizministerin in einer Presseerklärung vom 16. März
2020, es werde eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
analog zu den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016
geplant. Dieser Schritt ist aus meiner Sicht vollkommen richtig. Die Stellungnahme
können Sie im Volltext auf der Website des Bundesministeriums für
Justiz und Verbraucherschutz nachlesen. Wir erwarten die weiteren Vorschläge
in der kommenden Woche, in welcher wieder eine Sitzung des
Deutschen Bundestages stattfinden soll.
Ich bin freiberuflich tätig oder lebe als Solo-Selbstständiger. Durch den Ausbruch
des Corona- Virus habe ich kurzfristig Aufträge und dadurch mein Einkommen
verloren. Für meinen Lebensunterhalt kann ich schon bald nicht
mehr aufkommen. Welche Angebote gibt es für mich?
Mit Ausnahme des „ERP-Gründerkredites Universell“ der KfW derzeit leider
noch keine. Die Bundesregierung hat sich bislang hauptsächlich auf die Belange
von kleinen, mittleren und großen Unternehmen konzentriert. Freiberufler
und Solo-Selbstständige fallen – bislang – noch durchs Raster. Ein
Zustand, den wir Freie Demokraten kritisieren. Wir werden deshalb alles
daransetzen, die Situation dieser Berufsgruppen, die immerhin rund fünf
Millionen Menschen umfassen, auf der politischen Tagesordnung zu halten,
um auch ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Konkret
wünschen wir uns auch für sie ausgeweitete Möglichkeiten zur Steuerstundung
und ggf. Barauszahlungen nach italienischem Vorbild. Wir hoffen,
dass Union und SPD uns diesbezüglich folgen werden.
Gerade vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung sei abschließend
nochmals darauf hingewiesen, dass alle Angaben ohne Gewähr auf
Vollständigkeit sind und auch nicht sein können. Doch wir hoffen, dass
Ihnen dieser Überblick wertvolle Zeit spart und Sie zielgenauer auf die jeweiligen
Ansprechpartner zugehen und die Unterstützungsmaßnahmen in
Anspruch nehmen können. Zudem hoffen wir natürlich, dass Ihr Unternehmen,
Ihre Mitarbeiter und Sie die Corona- Krise möglichst unbeschadet und
vor allem gesund überstehen. Lassen Sie uns mit unserem alltäglichen Handeln
nun alle gemeinsam dazu beitragen, dass wir möglichst viele Leben
retten und eine Überlastung unseres Gesundheitssystems verhindern. Wir
sind jetzt alle gefragt – jeder in dem Bereich, in dem er ganz persönlich Verantwortung
trägt.
Mit besten Wünschen
Thomas L. Kemmerich

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