Arbeitnehmerüberlassung: Mittelstand kann unkompliziert Arbeitnehmer anderen Firmen überlassen

In der Krise wird auch die Bürokratie heruntergefahren. Das ist aus Sicht des Mittelstands zu begrüßen. Ein aktuelles Beispiel bietet die sogenannte „Arbeitnehmerüberlassung“. Hier hat das Bundesarbeitsministerium wegen Corona Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlassen.

Wer profitiert davon?

Firmen, die keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber jetzt wegen der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen.  Diese Betriebe müssen einen akuten Arbeitskräftemangel anzeigen, also z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen.

Wie geht es?

Unternehmen können nun Mitarbeiter ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG überlassen. Voraussetzung hierfür ist, so die Angaben aus dem Ministerium:

•    Der Anlass für die Überlassung ist kurzfristig und unvorhersehbar eingetreten (aktuelle Krisensituation)

•   Es geht um Personalengpass beim Entleiher oder Arbeitsausfall beim Verleiher

•    Der Arbeitgeber hat nicht die Absicht, dauerhaft als Verleiher tätig zu sein

•    Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation

•  Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stimmen der Überlassung zu

 Weitere Infos zur Arbeitnehmerüberlassung

Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Auskünfte

Genaue Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Arbeitsagentur. Infos auch auf der  Internetseite des Bundesarbeitsministeriums www.bmas.de

(Stand: 26.3.2020, Angaben ohne Gewähr)

 

 

 

 

 

 

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