Das geltende Kündigungsschutzrecht ist in seiner heutigen Ausgestaltung zu unbestimmt, zu streitanfällig und zu wenig praxistauglich. Es führt häufig nicht zu klaren Entscheidungen, sondern zu langwierigen Verfahren, erheblichem Vergleichsdruck und einer Abfindungskultur, die weniger Ausdruck materieller Gerechtigkeit als Folge struktureller Rechtsunsicherheit ist.
In der Praxis trägt der Arbeitgeber regelmäßig das größere wirtschaftliche Risiko einer Kündigungsschutzklage. Dadurch entstehen Fehlanreize: Kündigungen werden nicht allein nach ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt, sondern nach dem erwartbaren Prozess- und Kostenrisiko. Das schwächt die Rechtssicherheit, belastet insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und fördert taktische Klagen.
Ein modernes Kündigungsrecht muss deshalb klar zwischen drei Ebenen unterscheiden: dem Schutz vor echten Rechtsverletzungen, dem besonderen Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen und der sozialen Absicherung durch den Sozialstaat. Soziale Härten sind durch die Instrumente des Sozialstaats aufzufangen, nicht durch offene und unbestimmte Kündigungshindernisse.
Forderungen
Der Parteitag möge beschließen:
Die Partei setzt sich auf Bundesebene für eine grundlegende Neuordnung des Kündigungsschutzrechts ein. Ziel ist ein klareres, berechenbareres und rechtsstaatlich sauberes Kündigungsrecht, das echte Rechtsverletzungen wirksam sanktioniert, missbräuchliche Klageanreize reduziert und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft.
1. Ein verlässliches und rechtssicheres Kündigungsrecht schaffen
Das Kündigungsrecht ist so weiterzuentwickeln, dass Kündigungen auf einer klaren, verständlichen und vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage beurteilt werden. Maßstab sollen eindeutige Rechtsverstöße und klar definierte Schutzgüter sein.
2. Kündigungsschutzklagen auf klar definierte und gravierende Rechtsgründe konzentrieren
Kündigungsschutzklagen sollen künftig auf einen klaren gesetzlichen Katalog schutzwürdiger Rechtspositionen gestützt werden. Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung ist insbesondere zulässig bei gravierenden Verstößen gegen gesetzliche Form- und Verfahrensvorschriften, bei verbotener Diskriminierung, bei willkürlichen oder sittenwidrigen Kündigungen sowie bei Verletzungen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes. Dadurch wird das Kündigungsrecht auf klare, überprüfbare und rechtssichere Maßstäbe gestützt.
3. Prozessrisiken ausgewogen verteilen
Wer eine Kündigungsschutzklage erhebt und unterliegt, soll künftig die notwendigen Verfahrens- und Anwaltskosten beider Seiten tragen. Ergänzend sind die Verfahrensregeln so auszugestalten, dass offensichtlich unbegründete oder missbräuchlich geführte Klagen keine wirtschaftliche Druckwirkung entfalten können.
4. Besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz ausdrücklich sichern
Der besondere gesetzliche Kündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Personengruppen bleibt erhalten. Dies gilt insbesondere für Schwangere und Mütter nach der Entbindung, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen sowie Mitglieder betrieblicher Interessenvertretungen und vergleichbarer Gremien.
5. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung mehr Vertrags- und Kündigungsfreiheit ermöglichen
Für Arbeitnehmer mit einer individuell vereinbarten Jahresvergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sollen weitergehende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und erleichterte Kündigungsmöglichkeiten eröffnet werden.
6. Abfindungen auf begründete Ausnahmefälle zurückführen
Abfindungen sollen künftig wieder die Ausnahme und nicht die faktische Regel bei Trennungen sein. Sie sollen insbesondere bei freiwilligen einvernehmlichen Vereinbarungen, bei gravierenden Rechtsverstößen oder in gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Begründung
Ein modernes Arbeitsrecht braucht klare Regeln statt offener Unbestimmtheit. Das heutige Kündigungsschutzrecht erzeugt jedoch häufig gerade nicht Rechtssicherheit, sondern Vergleichsdruck, Kostenrisiken und taktische Klageanreize. Kündigungen werden damit in der Praxis oft weniger nach ihrer rechtlichen Qualität als nach ihrer prozessualen Verwundbarkeit bewertet.
Die vorgeschlagene Reform stellt das Kündigungsrecht deshalb auf einen klaren Positivkatalog schutzwürdiger Rechtspositionen. Gerichtlicher Schutz soll überall dort bestehen, wo echte Rechtsverletzungen vorliegen.
Dazu gehören zunächst gravierende Verstöße gegen gesetzliche Form- und Verfahrensvorschriften. Gemeint sind nicht bloße Bagatellen oder folgenlose handwerkliche Fehler, sondern erhebliche Mängel, die die Rechtmäßigkeit, Transparenz oder Nachvollziehbarkeit der Kündigung tatsächlich berühren.
Geschützt bleiben muss ferner vor Diskriminierung. Kündigungen dürfen nicht an gesetzlich verbotene Benachteiligungsmerkmale anknüpfen. Der Schutz vor Diskriminierung ist elementarer Bestandteil eines rechtsstaatlichen Arbeitsrechts.
Ebenso geschützt bleiben muss vor Willkür. Gemeint sind Kündigungen ohne nachvollziehbaren sachlichen Bezug zum Arbeitsverhältnis, aus evident sachfremden Motiven oder in widersprüchlicher und rechtsmissbräuchlicher Weise.
Auch Sittenwidrigkeit muss ein zulässiger Prüfungsmaßstab bleiben. Darunter fallen besonders verwerfliche Kündigungen, etwa in schikanöser, rachsüchtiger oder sonst moralisch evident untragbarer Form.
Unberührt bleibt außerdem der besondere gesetzliche Kündigungsschutz. Damit sind ausdrücklich geregelte Schutzvorschriften für besonders schutzbedürftige Personengruppen gemeint, insbesondere für Schwangere und Mütter nach der Entbindung, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen sowie Mitglieder gesetzlich geschützter Interessenvertretungen.
Die Reform schafft damit keinen schutzlosen Arbeitsmarkt. Sie stärkt vielmehr den Schutz dort, wo er rechtsstaatlich geboten ist: bei echten Rechtsverletzungen, bei besonderer Schutzbedürftigkeit und bei klar geregelten gesetzlichen Verstößen. Zugleich reduziert sie Fehlanreize, verbessert die Planbarkeit unternehmerischer Entscheidungen und begrenzt die faktische Abfindungskultur.
Soziale Härten auf dem Arbeitsmarkt bleiben eine wichtige öffentliche Aufgabe. Sie sind jedoch durch die Instrumente des Sozialstaats zu bewältigen und nicht durch offene Kündigungshindernisse, die in erster Linie Rechtsunsicherheit erzeugen.


