Satzung

Satzung

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Satzung Liberaler Mittelstand Hessen e.V.

§ 1 (Name und Sitz)   
1. Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand Hessen e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nummer „VR 13960“ eingetragen.
3. Ergänzend zu dem Namen benutzt der Verein das jeweils aktuelle und durch denLandesvorstand zu beschließende Logo.
4. Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main.
5. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.

§ 2 (Geschäftsjahr)
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
 1. Der Verein hat innerhalb des Bundeslandes Hessen die Aufgabe die ideellen und
    wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu vertreten, die
    unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar entweder in
    selbständiger oder unselbständiger Stellung. Der Verein fördert die allgemeinen Belange
    dieser Gruppe. Der Verein unterstützt den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an   
    Problemen und Fragen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes     
    Fachwissen und führt Maßnahmen zur Weiterbildung durch.

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     • Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes.
     • Erarbeitung von  Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden    
       Probleme des Mittelstandes.
     • Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft.
     • Veranstaltungen, Seminare und Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und  
        Interessenten.
     • Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der   
       Mittelstandspolitik.
     • Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter Informationen in
        Wort und Schrift.   
     • Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit  
       praxisrelevanten Informationen zu versorgen.
     • Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden.
     • Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.

§ 4 (Mittelverwendung)
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.    
 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann auch mit anderen Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten
oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben dient.
5. Als beschlossen gilt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit dem
Berufsverband „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ mit Sitz in Berlin.

 

§ 5 (Mitgliedschaft)
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Landesvorstand zu stellen.
    Über den Aufnahmeantrag und die Voraussetzungen zur Annahme des Antrages
    entscheidet der Landesvorstand.
3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
    Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
4. Das Mitglied kann zwischen einer Firmen- und einer persönlichen Mitgliedschaft wählen.
5. Das Mitglied kann sich ferner entscheiden, ob es Mitglied in der Region seines Geschäfts-  
   oder seines Wohnsitzes wird. Dies ist der Landesgeschäftsstelle verbindlich mitzuteilen.
   Wenn es in der vom Mitglied gewählten Region einen Regionalverband gibt, wird das    
   Mitglied diesem entsprechend zugeordnet.
   Wenn es dort keinen Regionalverband gibt, dann kann sich das Mitglied für die     
   Zuordnung zu einem beliebigen Regionalverband entscheiden. Diese Entscheidung verliert
   Ihre Gültigkeit dann, wenn ein Regionalverband im Einzugsgebiet des Wohn- oder  
   Geschäftssitzes des Mitgliedes gegründet wird.
   Mitglieder, die weder einen Wohn- noch einen Firmensitz in Hessen haben, sind in der
   Wahl der Region bzw. des entsprechenden Regionalverbandes frei.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Ein weiterer Grund kann der Wegzug aus dem Bundesland Hessen sein. In diesem Fall
        spricht der Verein dem Mitglied die Empfehlung aus in den entsprechenden Verein    
        eines anderen Bundeslandes überzutreten oder ggf. Mitglied der „Bundesvereinigung
        Liberaler Mittelstand e.V.“ (Berlin) zu werden. Stimmt das Mitglied einer dieser
        Möglichkeiten zu, dann erfolgt die Überstellung mit sofortiger Wirkung – unabhängig von   
        der sonst vereinbarten Kündigungsfrist. Der anteilige Jahresbeitrag wird durch den    
        Verein an den Folgeverein ausgezahlt.
3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten   
        Landesvorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
        einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Landesvorstand   
        erklärt werden.
4. Die Mitgliedschaft kann auch zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt automatisch enden,
wenn dieser bei dem Erwerb der Mitgliedschaft bereits vereinbart wurde.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Landesvorstand zu richten ist. Die Landesmitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 (Beiträge)
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die   
   Landesmitgliederversammlung, von welcher eine entsprechende Beitragsordnung zu  
   beschließen ist. Die „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ erhält zwecks      
   Wahrnehmung von zentralen bundesweiten Aufgaben einen Beitragsanteil, der von der   
   Landesmitgliederversammlung festgelegt wird. Der Anteil darf ein Viertel des gültigen    
   Mindestjahresbeitrages nicht überschreiten. Anträge auf Beitragsreduzierung sind nach der
   Beitragsordnung, die Bestandteil der GO ist, zu regeln.

§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Landesmitgliederversammlung
2. der Landesvorstand
3. der erweiterte Landesvorstand.

§ 9 (Landesmitgliederversammlung)
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
• die Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
• Entlastung des Landesvorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
• Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
• die Wahl eines Landesvertreters für den erweiterten Bundesvorstand der Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ sowie von bis zu drei Stellvertretern.
• die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz
  der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
 3. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Landesmitgliederversammlung statt.
4. Der Landesvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Landesmitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Die Landesmitgliederversammlung wird vom Landesvorstand unter Einhaltung einer Frist   
   von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt  
   mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das   
   Einladungsschreiben kann per E-Mail, Fax oder Post versendet werden. Das
   Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem   
   Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor   
   dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der   
   Versammlung bekannt zu machen.
7. Die Landesmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen   
    Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Landesmitgliederversammlung wird von einem Landesvorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Landesmitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme Das Stimmrecht kann nur persönlich und für maximal ein  
      weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von   
      2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,  
      das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
15. Wenn die Mitgliederzahl erstmals die Zahl von 200 überschreitet, tritt ab dem darauf  
      folgenden Geschäftsjahr an Stelle der Landesmitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan
      eine „Landesdelegiertenkonferenz“. Jede Region erhält fünf Delegiertenplätze. Die
      Punkte 1. bis 14. gelten dann sinngemäß. Der Begriff „Landesmitgliederversammlung“ ist    
      dann in der gesamten Satzung durch den Begriff „Landesdelegiertenkonferenz“ zu
      ersetzen und im Rahmen des § 10 ist der Begriff »Mitglied‘ durch „Delegierter“ zu
      ersetzen.

§10 (Landesvorstand)
1.Der Landesvorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
e) der/dem Landesbeauftragten JULIM (ein Mitglied des Landesvorstands)
f) und bis zu elf Beisitzern.

Der Landesvorstand kann Mitglieder des Landesverbandes ohne Stimmrecht in den Landesvorstand kooptieren.
2.Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung – GO –, die die Zuständigkeiten der  
   Vorstandsmitglieder und die Abläufe der Aufgaben regelt. Diese GO gilt unabhängig von  
   Wahlperioden. Für den Erlass und für Änderungen der GO ist eine 2/3 Mehrheit der   
   gewählten Vorstandsmitglieder erforderlich.
3. Der Landesvorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, den   
    Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und der/dem    
    Generalsekretär(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.   
    Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei   
   Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Landesvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als   
   Landesvorstandsmitglied.
8. Für alle Beschlüsse müssen mindestens 50% der gewählten Vorstandsmitglieder
    anwesend sein. Abstimmungsmehrheiten im Landesvorstand regelt die Geschäftsordnung
    des Vorstandes. Die Ergebnisse der Landesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll
    festgehalten.
9. Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der
    Landesmitgliederversammlung und erfüllt die Aufgaben des Vereins.
10. Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung jährlich einen  
      Geschäfts- und Kassenbericht.
11. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte.
      Er kann hierfür eine Landesgeschäftsstelle einrichten. Die Kosten für den Betrieb der   
      Geschäftsstelle trägt der Verein. Der Vorstand kann eine / n  
      Verbandssekretärin / Verbandssekretär bestimmen.
12. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten   
      Landesmitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.

§ 11 (Kassenprüfung)
1. Die Landesmitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei  
    Kassenprüfer.
2. Diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Regionalgebiete)
1.Zur Informationsgestaltung, zu Veranstaltungen und zur Betreuung der Vereinsmitglieder können vom Landesvorstand auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder für festgelegte Gebiete Regionalbeauftragte gewählt werden.
2. Die Einzelaufgaben des Regionalbeauftragten des Liberalen Mittelstandes Hessen
    sind in der GO des Landesvorstandes beschrieben.
3. Die Regionalgebiete setzen sich aus einem oder mehreren politischen Kreisen
    Hessens zusammen.
4. Die Regionalbeauftragten sind an den Geschäftszweck und die jeweils aktuellen
    Leitlinien des Landesverbandes gebunden.
5. Der / die Regionalbeauftragte muss seinen / ihren Wohnsitz oder den Firmensitz in
    dem festgelegten Regionalgebiet haben.
6. Für administrative und finanzielle Unterstützung stehen die festgelegten Fachor-
    gane des Landesvorstandes zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung ist dem    
    Landesvorstand entsprechend darzustellen und wird durch den Vorstand entschie-
    den.
7. Die Regionalbeauftragten sind Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes.
8. Sind in einem Regionalgebiet mindestens 30 Vereinsmitglieder registriert, können
    die Mitglieder einen Regionalverband gründen. Auf außerordentlichen Beschluss   
    des Vorstandes kann von dieser Mitgliedermindestanzahl abgewichen werden.
    Die/der Regionalbeauftragte oder mindestens drei Vereinsmitglieder, wenn kein(e)
    Regionalbeauftragte(r) gewählt wurde, müssen die vorherige Zustimmung des  
    Landesvorstandes einholen. Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehr-
    heit.
9. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Festlegungen bereits längere Zeit be-
    stehenden Regionalverbände und von den oben genannten Voraussetz-
    ungen abweichen, bleiben bis auf weiteres bestehen.
10. Ein Regionalverband kann auch im Sinne von Ziffer 8 durch den Zusammen-
      schluss von zwei oder mehreren, bisherigen Regionalgebieten erfolgen, vor-
      ausgesetzt die Mitglieder dieser der Gebiete stimmen dem Zusammenschluss
      mehrheitlich zu.
11. Die Regionalverbände führen den Namen des Vereins im Rahmen des Leitbildes
      des Landesverbandes mit einem entsprechenden Zusatz, der die Region be  
      schreibt und den sie selbst bestimmen.
12. Die Regionalverbände wählen einen Regionalvorstand, der aus
      einer oder einem Vorsitzenden,
      einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
      und bis zu vier Beisitzern
      besteht.
      Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 10 der Landesverbandsatzung soweit    
      sie nicht die finanziellen Regelungen betreffen.
13. Der Landesverband ist verpflichtet im Rahmen der Festlegungen in der GO die
      Regionalverbände finanziell zu unterstützen.
14. Generell sind die Regionalverbände zu einem einheitlichen Erscheinungsbild
      gemäß den Vorgaben des Landesverbands verpflichtet.
      Die Regionalverbände verpflichten sich in diesem Zusammenhang dazu, das   
      jeweils aktuelle Logo des Vereins auf allen Printmedien zu verwenden.
15. Der Regionalvorstand soll zu regelmäßigen Zusammenkünften  (mindestens
      viermal pro Jahr) einladen, davon sollen mindestens zwei öffentlichkeitswirksame
      Veranstaltungen sein.
16. Der Regionalverband wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand; Wiederwahl ist
      zulässig.
17. Die Regionalverbände erheben keine Beiträge, die Beitragshoheit hat der Landes-   
      verband. Finanzielle Mittel können für die Wahrnehmung konkreter vereins-  
      fördernder Maßnahmen beim Landesvorstand beantragt werden. Die Mittelver-
      wendung ist entsprechend darzustellen.
      Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
18. Wenn ein Regionalverband den § 12, Ziffer 15 oder den §10 dieser Satzung
      über zwei Jahre nicht erfüllt oder den Grundsätzen des Landesverbandes  
      entgegen arbeitet, kann der Landesvorstand den Regionalverband mit Zweidrittel  
      -Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder auflösen.

§ 13 (Junger Liberaler Mittelstand Hessen)
1.    Die Vereinsmitglieder unter 40 Jahren werden automatisch in der Gruppierung „Junger Liberaler Mittelstand Hessen“ kurz „JULIM“ geführt. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds, kann die Zuordnung entfallen. Nach dem 40. Lebensjahr werden die Mitglie-der nicht mehr in dieser Gruppierung geführt.
2.    Mit dieser Gruppierung wird den Studierenden mit Gründungsabsicht für ihr Start-up und den bereits neugegründeten jungen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, durch die Nutzung des Netzwerkes des Gesamtverbandes zielgerichtet Unterstützung zu er-halten. Die Unterstützung wird durch ein Beraterpool des Landesverbandes ergänzt. Dem JULIM wird eine Plattform gegeben damit die jungen Mitglieder den Anforderun-gen an die unternehmerischen Ziele besser gerecht werden können.
3.    Auf Vorschlag eines oder mehrere Mitglieder aus dem Kreis des JULIM wird vom Vor-stand des Liberalen Mittelstandes Hessen ein(e) Landesbeauftragte(r) JULIM gewählt.
4.    Die/der Landesbeauftragte JULIM ist in der Regel ein Mitglied des Landesvorstandes.
5.    Die/der Landesbeauftragte JULIM muss einen Wohn- oder Firmensitz in Hessen ha-ben.
6.    Die Einzelaufgaben des/der Landesbeauftragten JULIM sind in der GO des Vorstan-des Liberaler Mittelstand Hessen beschrieben.
7.    Wenn die Anzahl der registrierten Mitglieder des JULIM die Zahl 20 übersteigt können zur Abwicklung der administrativen Aufgaben aus dem Kreis der Gruppierung JULIM ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und/oder ein Schriftführer oder eine Schrift-führerin gewählt werden.
8.    Die Amtszeit des Landesbeauftragten und des(r) Stellvertreters(in) bzw. des Schriftfüh-rers(in) beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ansonsten gelten die Bestim-mungen des §10 dieser Satzung.
9.    Generell ist der JULIM zu einem einheitlichen Erscheinungsbild     
gemäß den Vorgaben des Landesverbandes verpflichtet. Logo und Auftritte für die Öf-fentlichkeit sind mit dem Landesvorstand abzustimmen.
10.    Der JULIM soll regelmäßig tagen (mindestens zwei Mal im Jahr)  
und mindestens eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung im Jahr durchführen.
11.    Der JULIM erhebt keine Beiträge, d.h. die Beitragshoheit ist Angelegenheit des Lan-desverbandes.    
            Der JULIM hat jedoch das Recht Finanzmittel für die Wahrnehmung konkreter Auf-
            gaben beim Landesvorstand zu beantragen. Die Vorhaben sind dem Landesvorstand
            detailliert darzustellen. Der Landesvorstand entscheidet darüber mit
            einfacher Mehrheit.
            Dem JULIM wird ein Buchungskonto zugeordnet, auf dem eigen erwirtschaftete Gel-
            der z.B. Überschüsse aus Veranstaltungen, Förderbeiträge) zur Verfügung
            durch den JULIM gutgeschrieben werden.
12.    Wenn der JULIM dem Punkt 10. über einen Zeitraum von drei   
     Jahren nicht gerecht wird, kann der Landesvorstand den JULIM    
     auflösen.

§ 14 (Ehrung von Mitgliedern)
Es sind folgende Ehrungen möglich:
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden/r
Ernennung zum Ehrenmitglied
Zum Ehrenvorsitzenden kann auf Antrag durch ein Vorstandsmitglied ein ehemaliger oder eine ehemalige Vorstandsvorsitzende des Verbandes ernannt werden, wenn diese/r mindestens zwei Wahlperioden hintereinander oder in der Summe, Vorsitzender des Liberalen Mittelstan-des Hessen war und während dieser Zeit außergewöhnliche Aufbauarbeit im Zusammenhang mit der Gründung von Regionalverbänden mit Nachhaltigkeit geleistet hat. Das Ansehen des Verbandes nach außen durch persönlichen hohen Einsatz und/oder durch die Mitwirkung in anderen Organisationen, vergrößert hat.
Die Vorstandsmitglieder durch hohe soziale Kompetenz zur Mitwirkung für die Zielerreichung des Verbandes angeregt hat und in seinem persönlichen Umfeld anerkannt ist.
Der oder die zu Ehrende muss zum Zeitpunkt der Ehrung Mitglied des Verbandes sein
Zum Ehrenmitglied können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes Mitglieder er-nannt werden, die auf ihrem jeweiligen Fachgebiet durch hohen Einsatz oder durch persönli-che Anregungen die Ziele des Verbandes unterstützt haben und mindestens 6 Jahre ununter-brochen Mitglied im Verband sind.
Der Vorstand beschließt die Ehrung mit ¾ aller gewählten Vorstandsmitglieder
Mit Ehrungen ist sorgfältig und zurückhaltend dem Ansehen des Verbandes zugute umzuge-hen.

§15 (Datenschutz)
  1. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder elektronisch unter Beachtung der  
     Datenschutzbestimmungen.
2. Im Rahmen der Kooperation mit der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“   
(Berlin) stellt der Verein dieser die Daten zur Wahrnehmung ihrer bundesweiten Aufgaben zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins stimmen dieser Datenweitergabe zu.

§ 16 (Auflösung des Vereins)
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögendes Vereins an die Friedrich-Naumann   
     Stiftung zur Förderung der Kultur der Selbständigkeit.

Satzung geändert aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.10.2014.
Änderungen aufgrund der Vorschläge der Strategie Gruppe am 11. Juni 2018 und vom 06.08.2018. Änderungsantrag in der Mitgliederversammlung am 25.09.2019 angenommen zur Erhöhung der Zahl der Beisitzer von „bis zu 10“ auf „bis zu 11“.