Satzung und Beitragsordnung

Satzung

§ 1 – Name, Rechtsnatur, Sitz

1)

Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand in Norddeutschland e. V.“ (LiM Nord) und

tritt öffentlich auf als „Liberaler Mittelstand Nord“ auf

2)

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen werden.

3)

Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.

4)

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 – Zweck

1)

Der Verein ist eine Vorfeldorganisation der FDP und vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber der freie- und Hansestadt Hamburg, sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein weit in Gesellschaft und Politik die Interessen ideeller und wirtschaftlicher Natur, die aus der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des Mittelstandes in selbständiger oder unselbständiger Stellung erwachsen und von allgemeinem Belang für diese Gruppe in der Gesellschaft sind. Er fördert den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Fragen und Informationen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen, führt Maßnahmen zur Weiter- und Berufsbildung durch und fördert Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Geisteswissenschaft und des Umweltschutzes.

2)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele.

3)

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer E igenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Angemessene Beträge dürfen für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten ausgegeben werden.

4)

Die Vereinigung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1)

Zur Erreichung ihres Vereinszweckes führt die Vereinigung insbesondere folgende

Maßnahmen durch:

a) Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situationen des vertretenen Personenkreises,

b)Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden Wirtschafts- und Mittelstandspolitischen Fragestellungen,

c)Förderung der Umsetzung von Wirtschafts- und Umweltpolitischen Lösungen in Politik und Gesellschaft,

d)Veranstaltungen, Seminare und Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten,

e) Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Mittelstandspolitik,

f)Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter Informationen in Wort und Schrift,

g)Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen,

h)F örderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden,

i)Förderung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder auf allen Ebenen.

2)

Der Verein kann auch mit anderen, steuerbegünstigten Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient und diese Stellen mit den Mitteln bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 fördern.

§ 4 – Mitgliedschaft

1)

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

2)

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3)

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung, des C ode of Conduct (der vom Vorstand unter Berücksichtigung liberaler Werte erstellt wird) und der Beitragsordnung in ihrer jeweils. gültigen Form. Es verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung und deren o.g. Anlagen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1)

Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende des K alenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.

2)

Tod.

3)

Auflösung.

4)

Verlust der Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

5)

Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das Mitglied dem

a)

Ansehen oder den Interessen des Vereins geschadet hat,

b)

Gegen die im Code of Conduct genannten Verhaltensregeln wiederholt verstoßen hat.

c)

Den Vereinsfrieden wiederholt gestört hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Als vereinsschädigend gelten bspw. grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, Verleumdung der Vorstandsmitglieder oder Mitglieder, Verursachung von Zwistigkeiten unter Mitgliedern, erhebliche Pflichtverletzung von Organmitgliedern. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorstand gegenüber adressiert, gestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

6.

Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag für den Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr in R ückstand geraten ist oder zu einer mit dem liberalen Gedankengut konkurrierende Organisation beitritt oder nachweislich für diese tätig ist. Der Vorstand beendet in diesem Fall durch schriftliche Kündigung die Mitgliedschaft.

§ 6 – Beitrag

1)

Die Vereinigung gibt sich eine Beitragsordnung.

2)

Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung verpflichtet.

3)

Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Organe

Organe des LiM Nord der sind:

1) die Mitgliederversammlung und

2) der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes und 20 % der Mitglieder des Vereines beantragt wird. Dabei müssen Gründe angegeben werden.

3)

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins oder Abrufbar in der Vereinseigenen App erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

b) Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4)

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)

Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

b)

Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,

c)

Entlastung des Vorstandes,

d)

Wahl des Vorstandes,

e)

Wahl der Kassenprüfer,

f)

Beschlussfassung über Anträge,

g)

Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h)

Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

5) Beschlussfassung

a)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

b)

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

c)

Anwesende Mitglieder können sich von maximal einem weiteren Mitglied, was entweder eine Personenvereinigung und/oder eine juristische Person sein muss, zur Stimmabgabe bevollmächtigen lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung vorzulegen.

d)

Der Ausschluss von Mitgliedern gem. §5 Abs. 5, Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde. Dabei reicht der Nachweis aus, dass die Einladung über den, jeweils mit dem Mitglied üblichen Kommunikationsweg, versandt wurde.

e)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

f)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a)

Dem/Der Vorsitzenden

b)

Ein(er) Stellvertreter/-in

c)

Dem/Der Generalsekretär/-in

d)

Dem/Der Schatzmeister/-in

e)

Beisitzern/-innen, die von dem amtierenden Vorstand individuell kooptiert werden können. Beisitzer besitzen in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht i.S.d. Satzung. Das Mandat endet turnusgemäß mit dem der gewählten Vorstandsmitglieder. Über die Berufung der Beisitzer/-innen stimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ab.

2)

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/-n, seine(-r) Stellvertreter/-in, dem/der Generalsekretär(-in) und den/die Schatzmeister/-in vertreten. Der/Die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt und die Stellvertreter/-innen, Generalsekretär(in), sowie der/die Schatzmeister/-in sind zu zweit vertretungsberechtigt.

3)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und benötigen das aktive Stimmrecht. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Die Mitglieder des Gründungsvorstandes sind für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4)

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

5)

Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet der/die Vorsitzende. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten. Als anwesend gilt auch die telefonische und/oder internetbasierte Teilnahme per Videochat, für die technische Umsetzung ist das jeweilige Vorstandsmitglied verantwortlich.

6)

Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der B eschlüsse der Mitgliederversammlung.

7)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierfür eine Geschäftsstelle einrichten.

8)

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.– In der Zwischenzeit werden die Tätigkeiten unter dem verbliebenen Vorstand aufgeteilt.

9)

Scheiden mehr als 50% der Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

10)

Mit dem Vereinsaustritt endet die Mitgliedschaft im Vorstand

§ 10 – Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/-innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der/Die Schatzmeister(-in) lädt dazu spätestens eine Woche vor der Berichterstattung die Kassenprüfer ein.

§ 11 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 – Auflösung

1)

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2)

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen einer gemeinnützigen Institution im Vereinsgebiet (§2 Abs. 1) übereignet. Darüber entscheidet der Liquidator.

§ 13 – Ermächtigung des Vereinsvorsitzenden

Der Vorstandsvorsitzende des Vereins ist ermächtigt, alle Satzungsänderungen zu Beschließen und zum Vereinsregister anzumelden, die von dem Registergericht und/oder dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden, damit der Verein in das Vereinsregister eingetragen bzw. ihm die steuerliche Gemeinnützigkeit verliehen werden kann. Der Bevollmächtigte ist in diesem Umfang von den Beschränkungen des § 181 B GB befreit. Die Vollmacht erlischt, soweit es Beanstandungen des Registergerichtes betrifft, mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, im Übrigen mit der Verleihung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Hamburg, 28.09.2025

Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch

Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Beitragshöhe je Klasse (Jahresbeiträge)

– 01 Studenten Euro 60,00

– 02 Regelbeitrag natürliche Personen Euro 120,00

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

2. Die ermäßigte Beitragsform der Beitragsklasse 01 muss beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

3. Änderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklasse 01.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.01. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht, es kann dabei zwischen jährlicher und halbjährlicher (zum 01.07.) Zahlungsweise gewählt werden. Die Änderung der Zahlungsweise bedarf der Schriftform und muss bis spätestens am 31.10. für das Folgejahr eingegangen sein. Für Mitglieder, die bis zum 31.10. kein gültiges Sepa Mandat eingereicht haben, gelten die Regelungen nach Abs. 5.

5. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihren Jahresbeitrag bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von mindestens Euro 1,50 zu zahlen.

6. Für Beitragsmahnungen werden Mahngebühren von Euro 4,00 pro Mahnung erhoben.

7. Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt in den Verein ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Ausnahmen sind im Abs. 8 beschrieben.

8. Der Vorstand kann über die zeitlich befristete (max. 12 Monate), generelle Aussetzung und/oder Herabsetzung des Beitrages für Neumitglieder zum Zweck Mitgliederakquise entscheiden.

§ 4 Vereinsaustritt

Bei einem Vereinsaustritt besteht die Beitragspflicht noch bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Maßgeblich sind die Regelungen der aktuell gültigen Vereinssatzung. Über Ausnahmen kann der Vorstand mehrheitlich entscheiden.

§ 5 Gültigkeit

Die Beitragsordnung ist bis auf weiteres gültig. Eine Änderung tritt nur dann in Kraft, wenn auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine Änderung mehrheitlich beschlossen wird.

Hamburg, 28.09.2025