Satzung und Beitragsordnung

Satzung

§ 1 Name und Rechtsnatur

  1. Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e. V ist ein überparteilicher Zusammenschluss liberal eingestellter Personen, die mit dem wirtschaftlichen Mittelstand und der mittelständischen Wirtschaft, den freien Berufen und selbständig Gewerbetreibenden sowie der Landwirtschaft verbunden sind und sich für deren Belange einsetzen.

  2. Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e. V wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e.V. und alle seine Mitglieder können Mitglieder der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V. sein.

  3. Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e. V ist ein Berufsverband im Sinne von § 2 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.

§ 2 Vereinszweck

  1. Liberaler Mittelstand Sachsen Anhalt e.V. vertritt in Gesellschaft und Politik die Interessen ideeller und wirtschaftlicher Natur, die aus der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des Mittelstandes in selbständiger oder unselbständiger Stellung erwachsen und von allgemeinem Belang für diese Gruppe in der Gesellschaft sind. Sie dient dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch dementsprechend interessierter Bürger untereinander sowie insbesondere mit Führungskräften aus der Wirtschaft, Forschung und Politik. Sie verbreitet mittelstandspolitisch bedeutsames Fachwissen und ermöglicht Maßnahmen zu entsprechender Weiterbildung.

  2. Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen vorrangig folgende Maßnahmen:

  • Veranstaltungen, Seminare und ggf. Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessierten;

  • Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in Fragen der Mittelstandspolitik;

  • Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch bedeutsamer Information in Wort und Schrift;

  • Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, seine Mitglieder mit praxisbezogenen Informationen zu versorgen;

  • Förderung der Kontakte zu Kammern und Verbänden;

  • Förderung der Kontakte zu Institutionen und Persönlichkeiten im politischen Bereich, die in Mittelstandsangelegenheiten kompetent sind;

  • Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des vertretenen Personenkreises

  • Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien z.B. für die Koordination mittelständischer Unternehmen auf Branchenebene;

  • Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft.

  1. Der Verein kann auch mit anderen steuerbegünstigten Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten, ihnen finanzielle oder sachliche Unterstützung gewähren oder solche von ihnen erhalten, soweit diese der Erfüllung des Vereinszwecks und der Förderung der Maßnahmen nach Absatz 1 dient.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, die die für den Zusammenschluss gern. § 1 geltenden Voraussetzungen erfüllt und sich zum Vereinszweck bekennt.

  2. Juristische Personen können Mitglied werden. Sie üben ihr Stimmrecht durch eine mit Vollmacht versehene Person aus.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  4. Sofern Untergliederungen gebildet sind, erfolgt die Zuordnung der Mitglieder in die Untergliederung grundsätzlich nach ihrem Wohnort (natürliche Person) oder Geschäftssitz (juristische Person). Auf Wunsch des Mitglieds kann auch eine anderweitige Zuordnung erfolgen. Das Mitglied hat insoweit ein Wahlrecht. Es hat dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen, wenn es eine andere als die nach S. 1 vorgesehene Zuordnung wünscht.

  5. Die Mitgliedschaft im Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e.V. begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.. Eine doppelte Beitragspflicht wird hierdurch nicht begründet.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins nachhaltig zu unterstützen und in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod;

  • durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Rechte;

  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres;

  • durch Ausschluss, der vom Vorstand i.d.R nach Anhörung der betroffenen Person mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden kann, wenn

    • wichtige Gründe, insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung des Vereins, vorliegen;

    • ein Mitglied das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt;

  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit

  • bei Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr und schriftlicher Mahnung

  1. Gegen den Ausschluss kann die betroffene Person binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.

  3. Das Aufkommen des Vereins wird ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet, wobei angemessene Beträge für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten ausgegeben werden dürfen.

  4. Die Beitragsabführung an die Bundesvereinigung erfolgt entsprechend Satzung und Beitragsordnung der Bundesvereinigung.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

  2. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung aller im Landesverband Sachsen-Anhalt organisierten Mitglieder. Auf einer Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder Stimmrecht, juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus, der vorher gegenüber dem Landesvorstand zu benennen ist. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie überwacht den Vorstand in seiner Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung wählt sich zu Beginn einen Versammlungsleiter sowie einen Schriftführer.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden muss. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht und mit der Einladung an alle Mitglieder versandt werden. b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes; c) Wahl, Abberufung und Entlastung von 2 Kassenprüfern; d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer; e) Beschlussfassung über die Beitrags– und Finanzordnung; f) Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand für die Dauer von zwei Jahren; g) Inkrafttreten Beschlussfassung über Anträge; h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Landesvorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern schriftlich per Brief, Telefax oder durch E-Mail zuzusenden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Landesvorstand die Ladungsfrist durch Beschluss auf mindestens zwei Wochen abkürzen.

  2. Beschlussfassung

a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2⁄3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich. b) Satzungsänderungen, die Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde. c) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Sollte eine Präsenzsitzung nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung auch elektronisch mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Mitglieder können bei einer elektronisch stattfindenden Versammlung von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

  1. Wahlen

a) Bei Vorstandswahlen werden die Vorstandsmitglieder in Einzelwahl gewählt. Die Wahl erfolgt offen, auf Antrag ist sie schriftlich durchzuführen. Die Wahlentscheidung ist wirksam, wenn mindestens drei gültige Stimmen abgegeben werden. Die Beisitzer können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt werden. b) Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereinigt. c) Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Wenn nur ein Bewerber kandidiert, wird neu gewählt;

  2. Wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, wird neu gewählt. Wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. d) Bei Stimmengleichheit nach Stichwahlen entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. e) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. f) Sollte eine Präsenzsitzung nicht möglich sein kann der Vorstand von den Mitgliedern durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

  3. Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus

a) einer/einem Landesvorsitzenden, b) bis zu drei stellvertretenden Landesvorsitzenden c) der/dem Landesschatzmeister(in) d) bis zu 5 Beisitzern; bei der Besetzung der Beisitzerposten sollen die Untergliederungen berücksichtigt werden. e) der Generalsekretärin/ dem Generalsekretär, welcher von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorsitzenden gewählt werden kann. Der Landesvorstand kann beschließen, für die Dauer seiner Amtszeit Mitglieder in den Landesvorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht und wirken beratend.

  1. Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Die Tätigkeit des Landesvorstandes erfolgt ehrenamtlich.

  2. Der Landesvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt. Er führt die laufenden Geschäfte und kann hierfür eine Landesgeschäftsstelle einrichten. Der Landesvorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts– und Kassenbericht.

  3. Der Landesvorstand soll mindestens einmal vierteljährlich jährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich verlangen. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich durch Brief, Telefax oder per E-Mail an seine Mitglieder einberufen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Parität entscheidet der Vorsitzende. Die Ergebnisse der Landesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten.

  5. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.

  6. Der Landesvorsitzende, sein Stellvertreter und der Generalsekretär sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes gemäß §§ 26, 59, 67 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der Generalsekretär und der Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.

  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  8. Der Vorstand kann einen Beirat berufen und die Einrichtung von Arbeitskreisen beschließen.

§ 10a Kuratorium, wissenschaftlicher Beirat und Arbeitskreise

  1. Der Beirat wird mit einfacher Mehrheit berufen. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, vom Vorstand gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten sowie wissenschaftlich und fachlich zur Erfüllung des Vereinszwecks nach § 3 der Satzung zu beraten.

  2. Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von Aufgaben im Sinne des § 3 der Satzung die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.

§ 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.

  2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der an die Weisungen des Vorstandes gebunden ist. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

§ 13 Regionale Untergliederungen

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können regionale Untergliederungen geschaffen werden. Diese sind unselbständige Untergliederungen des Landesverbandes Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e.V. Sie wählen auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

  2. Die Vorstände der regionalen Untergliederungen stimmen die Aktivtäten ihrer Untergliederung mit dem Vorstand ab. Das Recht zur Beitragserhebung steht den Untergliederungen nicht zu.

  3. Die Regionalverbände sind zu einem einheitlichen Erscheinungsbild gemäß den Vorgaben des Landesverbandes verpflichtet. Die Regional – und Kreisverbände verpflichten sich insbesondere dazu, dass jeweils aktuelle Logo des LIM e.V. auf allen Printmedien zu verwenden. Sie sind nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Landesvorstandes eine eigene Homepage einzurichten bzw. zu unterhalten. Es besteht die Möglichkeit, sich dem „Content Management System“ des LIM e.V. anzuschließen.

§ 14 Sitz und Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist Wernigerode. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung des Liberalen Mittelstandes.

§ 16 Ehrung von Mitgliedern

Mitglieder des Liberaler Mittelstand Sachsen-Anhalt e.V. können für außergewöhnliche und nachhaltige Leistungen für den Liberaler Mittelstand geehrt werden:

  1. Auf Beschluss des Vorstands können sie zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstandsbeschluss muss mit allen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden.

  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Die Liberale Mittelstand Sachsen-Anhalt e.V. verarbeitet personenbezogene Daten sowie besondere personenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Interessierten und weiteren Dritten unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung erfolgt, soweit diese für die Erreichung der Zwecke und Ziele der Partei erforderlich ist, insbesondere zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, zur Kommunikation – auch auf elektronischem Weg – mit den in Satz 1 genannten Personen, zu deren Beteiligung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei, zur Betreuung, Bindung und Rückgewinnung von Mitgliedern sowie zur Finanz-, Beitrags- und Spendenverwaltung. Hierzu führt der Verein eine zentrale Mitgliederdatei.

  2. Personenbezogene Daten dürfen an Vorstände, an die Vertreter der Arbeitskreise und anderer beratender Gremien übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sämtliche Empfänger sind bei der Verarbeitung zu besonderer Sorgfalt sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

§ 18 Ersetzung der Schriftform

  1. Soweit in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, dass eine Erklärung eigenhändig zu unterschreiben ist, genügt für die Einhaltung der Schriftform die Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

  2. Mitglieder können einer Einladung zu Mitgliederversammlungen, die in Textform erfolgt, mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch ist in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken. Im Fall eines Widerspruchs muss die Einladung in schriftlicher Form gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe erfolgen, dass zur Unterzeichnung eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift genügt.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wernigerode, 02.04.2025

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V. vom
18. November 2006 ersetzt die Beitragsordnung vom 26. November 2004.

§ 1 Festsetzung

  1. Laut Satzung der Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Bundesdelegiertenkonferenz festlegt. Er beträgt zur Zeit jährlich 60,- €. Die Landesverbände können durch Beschlussfassung ihrer jeweiligen Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag festsetzen.
  2. Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Absatz 1 herabgesetzt werden.
§ 2 Zahlungsweise
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31. März jeden Jahres an den jeweiligen Landesverband zu zahlen, sofern er gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung die Beiträge einzieht. Soweit kein Landesverband besteht, hat die Zahlung an den Bundesverband zu erfolgen.
  2. Zur Kontrolle des Beitragseinganges ist ein Beitragsbuch zu führen, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3 Spenden
  1. Spenden an die Bundesvereinigung werden vom Schatzmeister bestätigt.
  2. Eine Spendenbescheinigung wird ausgestellt.
§ 4 Aufteilung der Beiträge zwischen Bundesvereinigung und Landesverbänden
  1. Die Landesverbände haben einen Teil ihres Beitragsaufkommens an die Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ abzuführen. Die Höhe des abzuführenden Beitragsanteils wird gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung von der Bundesdelegiertenkonferenz festgelegt.
  2. Die jeweils als verbindlich geltende Mitgliederzahl, die der Berechnung des Gesamtbeitragsanteil des jeweiligen Landesverbandes zugrunde gelegt wird, ist durch die Landesverbände unaufgefordert bis zum 30.6. an die Bundesgeschäftsstelle zu melden.
  3. Die Bundesvereinigung verschickt bis zum 30.7. eine entsprechende Rechnung an die Landesverbände.

§ 5 Änderung der Beitragsordnung

Die Änderung der Beitragsordnung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 6 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.