Änderung Corona-Verordnung im Einzelhandel: jetzt verbindliche Mindestfläche von 10 Quadratmetern

Gute Nachricht für Händler im Land: Am 8. Juni haben Wirtschafts- und Sozialministerium. kurzfristig eine Änderung der Corona-Verordnung Einzelhandel veranlasst. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 2020 war die bisherige Richtgröße zur Flächenbegrenzung der Einzelhandels-Verordnung vorläufig mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt worden.

VHG hat neu bewertet

Der VGH hatte bemängelt, dass die Richtgröße nicht dem Gebot der Bestimmtheit von Normen entspreche. Die Änderung der Corona-VO Einzelhandel trägt dieser Entscheidung Rechnung. Die vorige Richtgröße von 20 Quadratmetern wurde durch eine bestimmte und verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmetern ersetzt.

„Wir überprüfen fortlaufend, inwieweit die Vorgaben in der Hygieneverordnung vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsverlaufs angepasst und gelockert werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs haben wir zum Anlass genommen, direkt die ohnehin der Infektionslage angemessenen Änderungen vorzunehmen“, so Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut und Gesundheitsminister Manne Lucha.

Erleichterung für Betriebe

„Der Einzelhandel ist durch die Einschränkungen, die aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind, in besonderem Maße betroffen. Die nun verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmetern ist eine wichtige Erleichterung für diese Betriebe. Ich hatte mich bereits vor dieser Entscheidung für eine Überprüfung der Hygieneverordnung und insbesondere eine Absenkung eingesetzt“, so Hoffmeister-Kraut weiter.

(Copyright Foto: PR/Archiv riva-medien)

 

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