Satzung und Beitragsordnung

Satzung Liberalen Mittelstandes (LIM) Landesverband Baden - Württemberg e.V.

in der Neufassung vom 13.05.2023

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
  1. Der Liberale Mittelstand Baden-Württemberg e.V. (kurz „LIM e.V.“) ist ein Zusammenschluss liberal eingestellter natürlicher und juristischer Personen, die mit dem wirtschaftlichen Mittelstand und der mittelständischen Wirtschaft, den freien Berufen und selbstständigen Gewerbetreibenden sowie der Landwirtschaft verbunden sind und sich für deren Belange einsetzen.
  2. Der LIM e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Er ist ein eigenständiger Verein, in dem sich Untergliederungen auf örtlicher Ebene vereinigen.
  3. Der Verein führt die Bezeichnung „Liberaler Mittelstand Baden-Württemberg e.V.“ (kurz „LIM e.V.“) und hat seinen Sitz in Stuttgart . Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der LIM e.V. ist ein Berufsverband im Sinne von § 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.
  5. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglieder der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V. (kurz „BLM e.V.“). Der LIM e.V. ist der Baden-Württembergische Landesverband der BLM e.V.

§ 2 Vereinzweck

  1. Der LIM e.V. vertritt in Gesellschaft und Politik die Interessen ideeller und wirtschaftlicher Natur, die aus der  unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des Mittelstandes in selbständiger oder unselbständiger Stellung erwachsen und von allgemeinem Belang für diese Gruppe in der Gesellschaft sind. Er dient dem Gedanken – und Erfahrungsaustausch entsprechend interessierter Bürger untereinander, sowie insbesondere mit Führungskräften aus der Wirtschaft, Forschung und Politik. Er verbreitet mittelstandspolitisch bedeutsames Fachwissen und ermöglicht Maßnahmen zu entsprechender Weiterbildung.
  2. Der LIM e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
    a) Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes,
    b) Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden Probleme des Mittelstandes;
    c) Veranstaltungen, Seminare und ggf. Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten;
    d) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitischer, bedeutsamer Informationen in Wort und Schrift;
    e) Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, Mitglieder mit praxisbezogenen Informationen zu versorgen;
    f) Förderung der Kontakte zu Kammern und Verbänden;
    g) Förderung der Kontakte zu Institutionen im politischen Bereich, die in Mittelstandsangelegenheiten kompetent sind;
    h) Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft;
    i) Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.
  2. Der Verein kann auch mit anderen steuerbegünstigten Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten, ihnen finanzielle oder sachliche Unterstützung gewähren oder solche von ihnen erhalten, soweit dies der Erfüllung des Vereinszwecks und der Förderung der Maßnahmen nach Abs. 1 dient.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz in Baden – Württemberg hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, die die für den Zusammenschluss gemäß § 1 geltenden Voraussetzungen erfüllt und die sich zum Vereinszweck bekennt.
  2. Juristische Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen und ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, können Mitglied werden. Sie haben gegenüber dem Landesvorstand einen Vertreter zu benennen, der ihre Interessen im Verein vertritt, als Ansprechpartner dient und das Stimmrecht ausübt.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Landesvorstand mit  einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Sofern Untergliederungen gebildet sind, erfolgt die Zuordnung der Mitglieder in die Untergliederung grundsätzlich nach ihrem Wohnort (natürliche Person) oder Geschäftssitz (juristische Person). Auf Wunsch des Mitglieds kann auch eine anderweitige Zuordnung erfolgen. Das Mitglied hat insoweit ein Wahlrecht. Es hat dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen, wenn es eine andere als die nach S. 1 vorgesehene Zuordnung wünscht.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins nachhaltig zu unterstützen und in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod;
    b) Auflösung;
    c) Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte;
    d) Verlust der Rechtsfähigkeit;
    e) Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand der BLM e.V. erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht;
    f) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das Mitglied vorsätzlich dem Ansehen oder den Interessen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, den Kreis – und Regionalvorständen, dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand der BLM e.V. gestellt werden kann, entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung den Jahresbeitrag nicht vollständig gezahlt hat.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
§ 7 Beiträge
  1. Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung des Landesverbandes verpflichtet.
  3. Das finanzielle Aufkommen des Vereins wird ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet, wobei angemessene Beträge für notwendige Organisations – und Verwaltungskosten ausgegeben werden dürfen.
  4. Die BLM e.V. erhält zwecks Wahrnehmung von zentralen bundesweiten Aufgaben einen Beitragsanteil, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenkonferenz festgelegt wird.
§ 8 Organe
    1. Organe des Vereins sind:
      a) die Mitgliederversammlung;
      b) der Landesvorstand
    2. Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    3. Gleichstellung von Frau und Mann, soweit in dieser Satzung nicht geschlechtsneutrale Bezeichnungen verwendet werden, gelten sie für beide Geschlechter.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung aller im Landesverband Baden – Württemberg organisierten Mitglieder. Auf einer Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder Stimmrecht, juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus, der vorher gegenüber dem Landesvorstand zu benennen ist. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie überwacht den Vorstand in seiner Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung wählt sich zu Beginn einen Versammlungsleiter sowie einen Schriftführer.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden muss. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht und mit der Einladung an alle Mitglieder versandt werden.
    b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes;
    c) Wahl, Abberufung und Entlastung von 2 Kassenprüfern;
    d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer;
    e) Beschlussfassung über die Beitrags – und Finanzordnung;
    f)  Inkrafttreten Beschlussfassung über Anträge;
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Landesvorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Die
    Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern schriftlich per Brief oder Telefax oder durch Email zuzusenden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der
    Landesvorstand die Ladungsfrist durch Beschluss auf mindestens zwei Wochen abkürzen.
  4. Beschlussfassung
    a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich.
    b) Satzungsänderungen, die Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde.
    c) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Sollte eine Präsenzsitzung nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung auch elektronisch mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Mitglieder können bei einer elektronisch stattfindenden Versammlung von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  5. Wahlen
    a) Bei Vorstandswahlen werden die Vorstandsmitglieder in Einzelwahl gewählt. Die Wahl erfolgt offen, auf Antrag ist sie schriftlich durchzuführen. Die Wahlentscheidung ist wirksam, wenn mindestens drei gültige Stimmen abgegeben werden. Die Beisitzer können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt werden.
    b) Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereinigt.
    c) Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
    1. Wenn nur ein Bewerber kandidiert, wird neu gewählt;
    2. Wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr
    als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen  Stimmen auf sich vereint, wird neu gewählt.
    Wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
    d) Bei Stimmengleichheit nach Stichwahlen entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.
    e) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
    f) Sollte eine Präsenzsitzung nicht möglich sein kann der Vorstand von den Mitgliedern durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
  6. Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus
    a) Dem Landesvorsitzenden,
    b) bis zu drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
    c) dem Landesschatzmeister
    d) bis zu 9 Beisitzern; bei der Besetzung der Beisitzerposten sollen die Untergliederungen berücksichtigt werden.
    e) der Generalsekretärin/ dem Generalsekretär, welcher von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorsitzenden gewählt werden kann.
    Der Landesvorstand kann beschließen, für die Dauer seiner Amtszeit Mitglieder in den Landesvorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder haben Rede – , aber kein Stimmrecht und wirken beratend.
  2. Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Die Tätigkeit des Landesvorstandes erfolgt ehrenamtlich.
  3. Der Landesvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt. Er führt die laufenden Geschäfte und kann hierfür eine Landesgeschäftsstelle einrichten. Der Landesvorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts – und Kassenbericht.
  4. Der Landesvorstand soll mindestens einmal halbjährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich verlangen. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich durch Brief, Telefax oder per Email an seine Mitglieder einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Parität entscheidet der Vorsitzende. Die Ergebnisse  der Landesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten.
  6. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.
  7. Der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes gemäß §§ 26, 59, 67 BGB. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Vereinsintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der  Verhinderung des Landesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

§ 12 Organisation des Landesverbandes und seiner Untergliederungen
  1. Der Landesverband gliedert sich in Regionalverbände, die wiederum verschiedene Kreisverbände umfassen können. Regional – und Kreisverbände sind unselbständige Untergliederungen des Landesverbandes LIM e.V.
  2. Vereinsmitglieder können in ihren Regionen Regional – und – soweit ein Regionalverband bereits vorhanden ist – Kreisverbände gründen, wenn mindestens 5 (Regionalverband) bzw. 3 (Kreisverband) Mitglieder sich an der Gründung beteiligen. Die Untergliederungen sind an die Satzung des LIM e.V. gebunden. Die Gründung bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
  3. Die Regionalverbände sind geografisch an bestehende Kreisgrenzen gebunden. Es dürfen nur Regionen in Baden – Württemberg abgedeckt werden. Die geografischen Grenzen werden vom Landesvorstand in Abstimmung mit dem zukünftigen Regionalverband bestimmt. Die Kreisverbände haben innerhalb der Grenzen des jeweiligen Regionalverbandes, in dem sie gebildet werden, zu liegen. Im Übrigen gilt Satz 3 entsprechend.
  4. Organe der Regionalverbände sind der Regionalvorstand und die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes, Organe der Kreisverbände sind der Kreisvorstand und die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes . Die Vorstände haben aus mindestens einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu bestehen.
  5. Die Regional – und Kreisverbände können sich eigene Statuten geben, die sich an der jeweils gültigen Satzung des Landesverbandes zu orientieren haben und vom Landesvorstand genehmigt werden müssen. Die Regionalvorstände werden von den Mitgliederversammlungen in den Regionalverbänden gewählt, die Kreisvorstände von den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände.
  6. Die Regional – und Kreisverbände sind zu einem einheitlichen Erscheinungsbild gemäß den Vorgaben des Landesverbandes verpflichtet. Die Regional – und Kreisverbände verpflichten sich insbesondere dazu, das jeweils aktuelle Logo des LIM e.V. auf allen Printmedien zu verwenden. Sie sind nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des  Landesvorstandes eine eigene Homepage einzurichten bzw. zu unterhalten. Es besteht die Möglichkeit, sich dem „Content Management System“ des LIM e.V. anzuschließen.
  7. Das Recht zur Beitragserhebung steht den Untergliederungen nicht zu. Der Landesverband hat für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Regional – und Kreisverbände Sorge zu tragen. Das Nähere regelt die Beitrags – und Finanzordnung.
  8. Die Untergliederungen sollen regelmäßig tagen (mindestens zweimal im Jahr) und mindestens eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung/Aktion pro Jahr durchführen.
§ 13 Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesvorstand.
  2. Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der an die Weisungen des Vorstandes gebunden ist. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
§ 14 Auflösung
  1. Die Auflösung des LIM e.V. kann nur auf einer zu diesem Zweck mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des LIM e.V. an die BLM e.V.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.11.1998 in der Neufassung vom 15.07.2014 außer Kraft.