Sie haben finanzielle Engpässe wegen Corona? Ihnen droht als Mittelständler Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens, obwohl Sie bereits alle verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsangebote von Bund und Ländern in Anspruch genommen haben? Dann sollten Sie alle weiteren Hebel ansetzen, um Kosten zu reduzieren und liquide durch die nächsten Wochen zu kommen.
Die Bundesregierung hat unter anderem auch beschlossen, dass KMU in der Not ihre Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend stunden dürfen.
Konket:
• Es gilt für Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung darauf geeinigt, vorübergehende Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge.
• Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter muss bei den in Ihrem Betrieb vertretenen Einzugsstellen beantragt werden. Fälligkeitstermin für die Zahlungen ist jeweils der drittletzte Bankarbeitstag im Monat, also jetzt dann der 28. April 2020. Wer den März noch nicht bezahlt hat und dies jetzt aber tut, dem entstehen keine Nachteile. Ihr Antrag auf Stundung muss aber ab sofort spätestens am Vortag des Fälligkeitstermins bei der Einzugsstelle vorliegen.
• Eine Stundung setzt einen Antrag voraus. In diesem müssen Sie angeben, wie die Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten ist, die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen. Musteranträge gibt es über die IHKs und Handwerkskammern. Die IHK München hat ein Formular zum Download bereitgestellt.
• Wo finden Sie die Einzugsstellen? Da die Sozialversicherungsbeiträge von den gesetzlichen Krankenversicherungen eingezogen werden, sind diese Einzugsstellen entsprechend die gesetzlichen Krankenversicherungen Ihrer Mitarbeiter. Das bedeutet: Sie müssen Stundung bei allen Krankenversicherungen beantragen, an die Sie Beiträge für Ihre Mitarbeiter überweisen.
• Gesetzlicher Hintergrund: Die Bedingungen für eine Stundung sind in §76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Eine Stundung darf demnach nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wären und der Anspruch der Sozialversicherungen auf die Beiträge durch die Stundung nicht gefährdet wird.
• Kann die Stundung abgelehnt werden? Ja, wenn dadurch eine Gefährdung des Anspruches der Sozialversicherungen eintreten könnte. Das wiederum ist der Fall, wenn Ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend, also in diesem Fall alleine durch das Corona-Virus, bedingt sind.
Wie äußern sich die Versicherer zu diesem Corona-Hilfsangebot?
Dazu erklärt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Mit den Sozialversicherungsbeiträgen werden durch die Krankenkassen die Pfle-gekräfte und Ärzte in den Kliniken bezahlt, die Arbeitsagenturen finanzieren damit das Kurzarbeitergeld, das jetzt Millionen von Arbeitnehmern helfen soll, und natürlich werden damit die Renten finanziert. Für diese und noch viel mehr Leistungen benötigen die Renten-, die Arbeitslosen- und die Krankenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge.“
Um den Unternehmen und Selbstständigen zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.
Die Bundesregierung geht nach GKV-Spitzenverband davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Aktuelles unter www.gkv-spitzenverband.de
(Stand: 30.3.2020, Angaben ohne Gewähr)