Die neuen Überbrückungshilfen für KMU laufen an. Die wichtigsten Punkte für Antragsteller kurz zusammengefasst

Die Corona-Soforthilfeprogramme für KMU sind Ende Mai ausgelaufen. Jetzt können KMU bis August 2020 neue Hilfen beantragen. Diese kommen aus dem Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“. Ausgezahlt wird branchenübergreifend, insgesamt sind 25 Milliarden Euro eingeplant.

Was leistet die Überbrückungshilfe für Mittelständler und Solo-Selbstständige?

Erstattung von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Wie viel Geld kann beantragt werden?

Die maximale Förderung für einen Mittelstandsbetrieb beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten liegt der maximale Erstattungsbetrag bei 9.000 Euro für drei Monate, bei bis zu zehn Beschäftigten sind es 15.000 Euro.

Welche Ausgaben werden bezuschusst?

Förderfähig sind fortlaufende Fixkosten, gemäß der folgenden Liste:

+ Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räum­lich­keiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäfts­tätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig

+ Weitere Mietkosten

+ Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

+ Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

+ Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögens­gegenständen, einschließlich der EDV

+ Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

+ Grundsteuern

+ Betriebliche Lizenzgebühren

+ Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

+ Kosten für Auszubildende

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig

Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebens­haltungs­kosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Info: Die genauen Details des neuen Corona-Programms finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums HIER.

 

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