Satzung und Beitragsordnung

Satzung Landesverband Liberaler Mittelstand Berlin e.V.
Satzung Liberaler Mittelstand e.V. - Bundesvereinigung
Beitragsordnung der Bundesvereinigung

LIBERALER MITTELSTAND BERLIN e.V.

Satzung

( mit am 04.09.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen)

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Logo

(1) Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand Berlin e.V.“
(2) Der Verein ist Landesverband des Vereins: „Liberaler Mittelstand e.V.- Bundesvereinigung“ -im Folgenden „Bundesvereinigung“ genannt- im Sinne von dessen Satzung.
(3) Der Verein -im Folgenden „Landesverband“ genannt- hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Ergänzend zum Namen benutzt der Landesverband das im Rahmen des Corporate Design der Bundesvereinigung jeweils aktuelle Logo.
(5) Der Landesverband ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.

§ 2 Zweck

(1) Der Landesverband hat die Aufgabe, die ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu vertreten, die unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar entweder in selbstständiger oder unselbständiger Stellung. Der Landesverband fördert die allgemeinen Belange dieser Gruppe. Er ist im Wesentlichen im Land Berlin tätig und arbeitet eng mit der Bundesvereinigung und deren Landesverbänden zusammen. Der Landesverband unterstützt den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Problemen und Fragen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen und führt Maßnahmen
zur Weiterbildung durch.
(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Mittel, die dem Landesverband zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes. Für notwendige Organisations -und Verwaltungskosten dürfen angemessene Beträge ausgegeben werden, wobei für Beträge über 100,00 Euro (einmalig oder kumuliert) ein
Vorstandsbeschluss vorliegen muss.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Zur Erreichung seines Vereinszwecks führt der Landesverband insbesondere
folgende Maßnahmen durch:
a) Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des
Mittelstandes
b) Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die
auftretenden Probleme des Mittelstandes.
c) Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und
Gesellschaft.
d) Veranstaltungen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten.
e) Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen
der Mittelstandspolitik.
f) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter
Informationen in Wort und Schrift.
g) Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre
Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen.
h) Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden.
i) Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.
(2) Der Landesverband kann auch mit anderen steuerbegünstigten Institutionen
oder Gesellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche
Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient
und diese Stellen mit den Mitteln bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 fördert.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes können natürliche und juristische Personen
werden. Mit Aufnahme in den Landesverband wird das Mitglied gleichzeitig
Mitglied des Vereins „Liberaler Mittelstand e.V. – Bundesvereinigung“ im
Sinne von dessen Satzung. Ein zusätzlicher Beitrag für die gleichzeitige
Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung fällt nicht an.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Landesvorstand. Über die Aufnahme entscheidet der
Landesvorstand mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung ist der Landesvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Landes-
Mitgliederversammlung anrufen, im Falle der Ablehnungsbestätigung den
Bundesvorstand. Befürwortet die Landesmitgliederversammlung die
Aufnahme ohne dass sich der Landesvorstand der Befürwortung anschliesst,
sowie bei Anrufung durch den Antragsteller, entscheidet der Bundesvorstand
der Bundesvereinigung abschließend.
(3) Der Landesverband teilt die Aufnahme eines Neumitglieds unverzüglich der
Bundesvereinigung mit. Die Bundesvereinigung führt eine zentrale
Mitgliederdatei, bei der die Bestimmungen des Datenschutzrechts zu
beachten sind. Der Landesverband ist verpflichtet, der Bundesvereinigung die
hierfür erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(4) Wechselt ein Mitglied durch Wohn-/Geschäftssitzverlegung in einen anderen
Landesverband der Bundesvereinigung über oder umgekehrt, so bestätigt
gem. Satzung der Bundesvereinigung der neue Landesverband die
Mitgliedschaft und teilt den Wechsel dem alten Landesverband und der
Bundesvereinigung mit.
(5) Jedes Mitglied erhält je ein Exemplar der Satzung des Landesverbandes und
der Bundesvereinigung. Alternativ kann das Mitglied auch auf die
Bereithaltung der Satzungen auf den entsprechenden Internetseiten der
Gliederungen hingewiesen werden. Es verpflichtet sich durch seine
Mitgliedschaft dazu, beide Satzungen anzuerkennen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Landesverbandes und der
Bundesvereinigung nachhaltig zu unterstützen und in ihrem Tätigkeitsbereich
nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem
Vereinszweck ergeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband oder
dem Bundesvorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur mit Ende des
Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuhalten ist. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
2. Tod
3. Auflösung
4. Verlust der Rechts-oder Geschäftsfähigkeit.
5. Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das Mitglied vorsätzlich dem Ansehen
oder den Interessen des Landesverbandes oder der Bundesvereinigung
geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf
Mitgliedern, dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand der
Bundesvereinigung gestellt werden kann, entscheidet der Landesvorstand mit
zwei Drittel Mehrheit aller Landesvorstandsmitglieder. Der Ausschluss kann
insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden
Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist. Bei Ausschlussentscheidung des
Landesvorstandes kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen, im Falle von deren Ausschlussbestätigung den Bundesvorstand.
Lehnt die Landes-Mitgliederversammlung den Ausschluss ab, ohne dass der
Landesvorstand sich der Ausschlussablehnung anschließt, sowie bei Anrufung
durch das betroffene Mitglied, entscheidet der Bundesvorstand der
Bundesvereinigung verbandsintern abschließend.

§ 6 Beitrag

(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gem. der
gültigen Beitragsordnung der Bundesvereinigung verpflichtet.
Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig und soll
bei Nichtzahlung rechtzeitig gemahnt werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden gem. Satzung der Bundesvereinigung vom
Landesverband erhoben, ansonsten von der Bundesvereinigung eingezogen.
Werden die Mitgliedsbeiträge nicht spätestens innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres durch den zuständigen Landesverband
erhoben, so ist die Bundesvereinigung zum Einzug berechtigt.
(3) Über die Höhe des Beitrags beschliesst die Bundesdelegierten-Konferenz der

Bundesvereinigung. Der Landesverband kann durch Beschlussfassung der
Landes-Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag festsetzen.
(4) Die Bundesvereinigung erhält einen von der Bundesdelegierten-Konferenz
festzulegenden Beitragsanteil. Der Beitragsanteil wird vom Landesverband so
termingerecht an die Bundesvereinigung abgeführt, dass die Delegierten des
Landesverbandes -gem. Satzung der Bundesvereinigung- in der
Bundesdelegierten-Konferenz stimmberechtigt sind.

§ 7 Organe des Landesverbandes

(1) Die Landes-Mitgliederversammlung
(2) Der Landesvorstand

§ 8 Landes-Mitgliederversammlung

(1) Die Landes-Mitgliederversammlung ist höchstes Beschlussorgan des
Landesverbandes.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes
b) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegierten-
Konferenz gemäß Satzung der Bundesvereinigung
c) Genehmigung von Tagesordnung und Protokollen der Landes-
Mitgliederversammlung
d) Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichts des Landesvorstandes
sowie Aussprache hierüber
e) Beauftragung und Kontrolle des Landesvorstandes
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
g) Wahl. Abberufung und Entlastung der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
h) Beschlussfassung zu Beiträgen und deren Fälligkeit, soweit diese nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Bundesdelegierten-Konferenz der
Bundesvereinigung fällt
i) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen gem. § 12, einschließlich
Ratifizierung von Satzungsänderungen, die sich aus der Satzung der
Bundesvereinigung oder Beschlüssen der Bundesdelegierten-Konferenz
ergeben
j) Abgabe eines Votums zu abgelehnten Aufnahmeanträgen im Falle der
Anrufung durch den Antragsteller (siehe § 4 Zif, 2)
k) Abgabe eines Votums zum Ausschluss im Falle der Anrufung durch das
betroffene Mitglied (siehe § 5 Zif. 5)
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes gem. § 13
m) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung des Landesverbandes,
der Bundesvereinigung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) In jedem Geschäftsjahr wird eine Landes-Mitgliederversammlung, möglichst
im 1. Quartal, als Jahreshauptversammlung abgehalten.
(4) Die Jahreshauptversammlung wird vom Landesvorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einberufen, die übrigen Landes-
Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Die
Einberufung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absenddung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben wird per E-Mail oder Fax oder Post versendet
und gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem
Landesverband bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Fax-Nr. oder
Postanschrift des Mitglieds gerichtet war. Darüberhinaus sollen Landes-
Mitgliederversammlungen den Mitgliedern möglichst frühzeitig per Homepage
bekannt gegeben werden.
(5) Der Landesvorstand ist zur Einberufung einer Landes-Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen oder einer Tagesordnung verlangen.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Landes-Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Mitgliederbeschlüsse können außer in der Mitgliederversammlung auch im
elektronischen Umlaufverfahren, zum Beispiel im Rahmen einer EMailabfrage,
gefasst werden. Hierzu zählen auch Telefon-und
Videokonferenzen.
(7) Die Landes-Mitgliederversammlung wird von der / dem Landesvorsitzenden
oder einer Stellvertretenden/ einem Stellvertretenden Landesvorsitzenden
geleitet, sofern der Landesvorstand nichts anderes beschlossen hat oder die
Landes-Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(8) Anträge und Beschlüsse der Landes-Mitgliederversammlung werden in einem
Protokoll festgehalten, das von Versammlungsleitung und Protokollführung
unterzeichnet wird, jedem Mitglied bekannt gegeben wird und zur
Genehmigung auf die Tagesordnung der nächsten Landes-
Mitgliederversammlung gesetzt wird. Auf Antrag kann die jeweilige Landes7
Mitgliederversammlung eine Protokollführerin/einen Protokollführer
bestimmen, die/der dem Landesvorstand nicht angehören muss.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitgliedes setzt
voraus, dass die bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres
angefallenen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Bei Neueintritt des
Mitgliedes im Kalenderjahr der Stimmrechtsausübung ist Voraussetzung für
die Stimmrechtsausübung, dass die bis zum Tag der Stimmrechtsausübung
angefallenen Beiträge entrichtet wurden.Das Stimmrecht kann nur persönlich
und maximal für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn ein natürliches Mitglied
zugleich Vertreter einer dem Verein angehörenden juristischen Person ist.
(10) Die Landes-Mitgliederversammlung soll sich bis zur ersten
Jahreshauptversammlung nach Landesverbandsgründung auf Vorschlag des
Landesvorstandes eine Geschäftsordnung geben, welche insbesondere die
Verfahrensfragen bei Wahlen und Abstimmungen regelt. Bis zur
Verabschiedung einer Geschäftsordnung sollen die in der Bundesvereinigung
gültigen Verfahrensvorschriften sinngemäß angewendet werden.

§ 9 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) Der/dem Landesvorsitzenden
b) Zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) Der Landesschatzmeisterin/dem Landesschatzmeister
d) Drei weiteren Landesvorstandsmitgliedern (Beisitzer)
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Landesvorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt. Hat die Jahreshauptversammlung nicht alle möglichen Stellvertreter-Posten im Sinne von § 9 Abs. 1) lit b) besetzt, so kann jede ordnungsgemäß einberufene Landes-Mitgliederversammlung die unbesetzten Posten durch Zuwahlen für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes
besetzen. Auch kann bei Bedarf jede ordnungsgemäß einberufene Landes- Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder im Sinne von § 9 Abs. 1 lit d) für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes hinzuwählen.
(3) Die Tätigkeit des Landesvorstandes erfolgt ehrenamtlich.
(4) Landesvorstandsbeschlüsse werden mit Stimmmehrheit der anwesenden Landesvorstandsmitglieder gefasst mit Ausnahme einer Beschlusslage gem. § 5 Abs. 5 bei Ausschluss eines Mitgliedes.
(5) Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Landes-Mitgliederversammlung sowie ggfl. der Bundesdelegierten-Konferenz. Er entsendet einen Vertreter in den erweiterten Bundesvorstand der Bundesvereinigung gem. deren Satzung. Dieser Vertreter soll dem Landesvorstand angehören, jedoch nicht bereits gewähltes Mitglied des Bundesvorstandes der Bundesvereinigung sein. Der Landesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen oder an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse der Landes-Mitgliederversammlung aus und erfüllt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes. Er erstattet bei der jährlichen Jahreshauptversammlung einen Geschäfts-und Kassenbericht.
(6) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierfür eine Landesgeschäftsstelle einrichten.
(7) Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Landes-Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.
(8) Vorstand des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins bei Verhinderung der/des Vorsitzenden berechtigt.

§ 10 Kassenprüfung

Die Landes-Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Stimmen.

§ 13 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Landesverbandes bedarf es einer eigens zu diesem Zweck mit Sechswochenfrist einberufenen Landes-Mitgliederversammlung, zu welcher auch alle Mitglieder des erweiterten Bundesvorstands eingeladen werden. Die Mitglieder des erweiterten Bundesvorstands genießen Rederecht, jedoch -soweit sie nicht Mitglied des Landesverbandes sind- kein Stimmrecht.
(2) Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünftel aller anwesenden Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Bundesvereinigung. Ist die Bundesvereinigung aufgelöst, fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Kultur der Selbstständigkeit im Land Berlin.

§ 14 Ermächtigung des Landesvorsitzenden

Der Landesvorsitzende des Landesverbandes ist ermächtigt, alle Satzungsänderungen zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden, die von dem Registergericht und/oder dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden, damit der Verein in das Vereinsregister eingetragen bzw. ihm die steuerliche Gemeinnützigkeit verliehen werden kann. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht erlischt, soweit es Beanstandungen des Registergerichts betrifft, mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, im Übrigen mit der Verleihung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

04.09.2018

Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „ Liberaler Mittelstand e.V. – Bundesvereinigung“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  3. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein hat die Aufgabe, die ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu vertreten, die unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar entweder in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung. Der Verein fördert die allgemeinen Belange dieser Gruppe. Er ist bundesweit tätig. Der Verein unterstützt den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Problemen und Fragen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen und führt Maßnahmen zur Weiterbildung durch.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten dürfen angemessene Beträge ausgegeben werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Zur Erreichung ihres Vereinszweckes führt der Verein insbesondere folgende Maßnahmen durch:
    1. Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes.
    2. Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden Probleme des Mittelstandes.
    3. Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft.
    4. Veranstaltungen, Seminare und Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten.
    5. Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Mittelstandspolitik.
    6. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter Informationen in Wort und Schrift.
    7. Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen.
    8. Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden.
    9. Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.
  2. Der Verein kann auch mit anderen, steuerbegünstigten Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient und diese Stellen mit den Mitteln bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 fördert.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Landesverbandes mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Soweit kein zuständiger Landesverband besteht, entscheidet stattdessen der Bundesvorstand in gleicher Weise. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Ein Landesverband hat die Aufnahme eines Neumitglieds unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen.
  4. Wechselt ein Mitglied durch Wohn- / Geschäftssitzverlegung in einen anderen Landesverband über, so bestätigt der neue Landesverband die Mitgliedschaft und teilt den Wechsel dem alten Landesverband und der Bundesvereinigung  mit.
  5. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft dazu, die Satzung anzuerkennen.
  6. Die Bundesvereinigung führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die Bestimmungen des Datenschutzrechts sind zu beachten. Die Landesverbände sind verpflichtet, der Bundesvereinigung die hierfür erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Landesverband oder dem Bundesvorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
  2. Tod.
  3. Auflösung.
  4. durch Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit.
  5. Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das Mitglied vorsätzlich dem Ansehen oder den Interessen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand des zuständigen Landesverbandes.
  6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied – trotz Mahnung – bis Ende Dezember des laufenden Jahres seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Hiervon ausgenommen sind Neumitglieder, die nach dem 1. April aufgenommen wurden. Für den Ausschluss ist ausreichend, dass das Mitglied im Jahr des Beitragsrückstandes einmal durch den Landesschatzmeister in Textform gemahnt worden ist. Das Mitglied wird über den Ausschluss durch den Schatzmeister in Textform informiert. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn der erste Jahresbeitrag gezahlt wurde.
    Das gleiche Verfahren wird vom Bundesschatzmeister für bundesunmittelbare Mitglieder angewendet.
§ 6 Beitrag
  1. Die Bundesvereinigung gibt sich eine Beitragsordnung.
  2. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung der Bundesvereinigung verpflichtet.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden – soweit vorhanden – von den Landesverbänden erhoben, ansonsten von der Bundesvereinigung eingezogen. Werden die Mitgliedsbeiträge nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres durch den zuständigen Landesverband erhoben, so ist die Bundesvereinigung zum Einzug berechtigt.
  4. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Bundesdelegierten-Konferenz.
  5. Die Bundesvereinigung erhält einen von der Bundesdelegiertenkonferenz festzulegenden Beitragsanteil.
§ 7 Organe
Organe der Bundesvereinigung sind:
  1. die Bundesdelegierten-Konferenz
  2. der Bundesvorstand
  3. der erweiterte Bundesvorstand
§ 8 Bundesdelegierten-Konferenz
  1. Die Bundesdelegierten-Konferenz ist das höchste Beschlussorgan der Bundesvereinigung.
  2. Die Bundesdelegierten-Konferenz hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstands
    2. Wahl, Abberufung und Entlastung der Kassenprüfer
    3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes
    4. Beschlussfassung über Anträge
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  3. Die Bundesdelegierten-Konferenz tagt mindestens einmal jährlich (ordentliche Bundesdelegierten-Konferenz). Die Bundesdelegierten-Konferenz ist des Weiteren auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes sowie auf Antrag von mindestens einem Viertel der Delegierten oder vier Landesverbänden einzuberufen (außerordentliche Bundesdelegierten-Konferenz). Bundesdelegierten-Konferenzen sind mit einer Frist von einem Monat unter Beifügung einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels einer schriftlichen Einladung per Brief oder Telefax oder durch E-Mail an alle Delegierten einzuberufen. Bei außerordentlichen Bundesdelegierten-Konferenzen kann der Bundesvorstand die Ladungsfrist durch Beschluss auf mindestens zwei Wochen abkürzen.
    1. Stimmberechtigt sind die Delegierten, deren Landesverband bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Bundesvereinigung nachgekommen ist.
  4. Die Bundesdelegierten-Konferenz setzt sich aus gewählten Delegierten zusammen, deren Anzahl 10 Prozent aller Mitglieder entspricht. Jedem Landesverband stehen 3 Delegierte als Grundmandate zu. Die Verteilung der Mandate, die keine Grundmandate sind, erfolgt nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen der Landesverbände zueinander. Die Anzahl der Delegierten-Mandate sowie deren Verteilung werden mit Ausnahme der Grundmandate 12 Wochen vor der ordentlichen Bundesdelegierten-Konferenz festgelegt. Über die Verteilung der Mandate entscheidet der erweiterte Bundesvorstand. Die Mandatsverteilung für die ordentliche Bundesdelegierten-Konferenz ist auch für die nachfolgenden außerordentlichen Delegierten-Konferenzen maßgeblich. Die Delegierten sowie Ersatzdelegierten werden von den Landesverbänden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dem Bundesvorstand gemeldet. Scheidet ein Delegierter während seiner Amtszeit aus dem Landesverband aus, so rückt der nächste Ersatzdelegierte an seine Stelle nach.
    1. Bundesunmittelbare Mitglieder werden einzeln zur Bundesdelegierten-Konferenz eingeladen.
  5. Beschlussfassung
    1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Delegierten gefaßt.
    2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Delegierten beschlossen werden.
    3. Zur Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Delegierten-Stimmen erforderlich.
    4. Der Ausschluß von Mitgliedern, Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Delegierten zugesandt wurde.
    5. Nach Eröffnung der Bundesdelegierten-Konferenz durch den Bundesvorstand werden ein Tagungspräsidium, ein Protokollführer und eine Zählkommission gewählt. Das Protokoll ist durch das Tagungspräsidium zu prüfen und zu unterzeichnen. Das Protokoll wird sodann durch den Bundesvorstand an die Landesverbände übersandt.
    6. Delegierte können ihre Stimme schriftlich einem Ersatzdelegierten oder einem anderen Delegierten ihres Landesverbandes übertragen. Versäumt ein Delegierter die Stimmrechtsübertragung, so kann der jeweilige Landesvorstand seines Landesverbandes die Stimmrechtsübertragung beschließen. Jeder Delegierte darf nicht mehr als zwei Stimmrechte wahrnehmen.
    7. Antragsberechtigt sind die Delegierten, der Bundesvorstand, der erweiterte Bundesvorstand sowie Landes-, Bezirks- und Kreisverbände. Anträge müssen drei Wochen und satzungsändernde Anträge fünf Wochen vor der Bundesdelegierten-Konferenz beim Bundesvorstand eingegangen sein. Der Bundesvorstand und der erweiterte Bundesvorstand sind an keine Antragsfrist gebunden. Über die Behandlung von Anträgen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, die aber ein Landesverband oder mindestens 20 Delegierte als dringlich erachten, entscheidet die Bundesdelegierten-Konferenz nach Begründung der Dringlichkeit durch Beschluss.
    8. Die Bundesdelegierten-Konferenz ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend oder vertreten ist. Vor Eintritt in eine Beschlussfassung oder Wahl ist die Zahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Delegierten durch die Zählkommission festzustellen.
  6. Wahlen
    1. Die Wahlen zum Bundesvorstand sind schriftlich und geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen offen, soweit nicht geheime Wahl beantragt wird.
    2. Jeder Delegierte hat das Recht, während der Bundesdelegiertenversammlung Wahlvorschläge zu machen. Wählbar sind nur diejenigen, die keine Beitragsrückstände haben und deren Zustimmung vorliegt. Bei Abwesenheit bedarf die Zustimmung der Schriftform.
    3. Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereinigt.
    4. Hat kein Bewerber die Mehrheit der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
      • Wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert, wird neu gewählt,
      • wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, wird neu gewählt,
      • wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
    5. Bei Stimmengleichheit nach Stichwahlen entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
    6. Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
§ 9 Bundesvorstand
  1. Der Bundesvorstand besteht aus
    1. dem Bundesvorsitzenden
    2. dem Generalsekretär, welcher von der Bundesdelegierten-Konferenz auf Vorschlag des Bundesvorsitzendes gewählt werden kann
    3. bis zu drei stellvertretenden Bundesvorsitzenden
    4. dem Bundesschatzmeister
    5. bis zu acht Beisitzern
    Der Bundesvorstand kann beschließen, für die Dauer seiner Amtszeit Mitglieder in den Bundesvorstand zu kooptieren sowie ein Kuratorium mit bis zu 11 Mitgliedern zu benennen. Diese kooptierten Mitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht und wirken beratend.
  2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Bundesdelegierten-Konferenz nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Bundesvorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
  3. Die Tätigkeit des Bundesvorstandes erfolgt ehrenamtlich.
  4. Bundesvorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet der Vorsitzende. Die Ergebnisse der Bundesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten.
  5. Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Bundesdelegierten-Konferenz. Der Bundesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen oder an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse der Bundesdelegierten-Konferenz und des erweiterten Bundesvorstandes aus und erfüllt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben der Bundesvereinigung. Der Bundesvorstand erstattet der Bundesdelegierten-Konferenz jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
  6. Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierfür eine Bundesgeschäftsstelle einrichten und einen Leiter bzw. eine Leiterin der Bundesgeschäftsstelle ernennen.
  7. Der Bundesvorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
  8. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Bundesdelegierten-Konferenz für den Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes.
  9. Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Generalsekretär. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der Generalsekretär und die Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.
§ 10 Erweiterter Bundesvorstand
  1. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einem Vertreter jedes Landesverbandes, die von diesen nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverbandes bestimmt werden. Mitglieder des Kuratoriums und kooptierte Vorstandsmitglieder können mit beratender Stimme hinzugeladen werden.
  2. Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Bundesdelegierten-Konferenzen. Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet über die von der Bundesdelegierten-Konferenz an ihn überwiesenen Anträge, über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung sowie die Verteilung der Mandate für die Bundesdelegierten-Konferenz nach Maßgabe dieser Satzung.
  3. Der erweiterte Bundesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr und im Übrigen auf Beschluss des Bundesvorstandes, auf Antrag von mindestens 8 seiner Mitglieder oder von vier Landesverbänden zusammen. Er wird durch den Bundesvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich durch Brief oder Telefax oder per E-Mail an seine Mitglieder einberufen.
  4. Die Versammlungsleitung obliegt dem Bundesvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand hat für die Protokollierung zu sorgen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes, die Landesvorstände sowie die höchsten Beschlussorgane der Landesverbände.
§ 11 Landesverbände
  1. Die Bundesvereinigung gliedert sich in Landesverbände, und zwar entsprechend den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich ist die Bildung von Auslandsgruppen möglich. Diese können als jeweiliger zusätzlicher Landesverband vom Bundesverband anerkannt werden. In begründeten Einzelfällen können die Mitglieder in verschiedenen, geographisch zusammenhängenden Ländern einen gemeinsamen Landesverband bilden. Die Gründung, Bildung und Anerkennung von Landesverbänden bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Bei Ablehnung des Antrages durch den Bundesvorstand entscheidet die Bundesdelegierten-Konferenz abschließend.

  2. Jeder Landesverband hat das Recht, einen Vertreter in den erweiterten Bundesvorstand zu entsenden.
  3. Die Landesverbände haben das Recht, Untergliederungen wie Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Ortsverbände zur gründen bzw. deren Gründung voranzutreiben.
  4. Die Gründung von Untergliederungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den jeweiligen Landesvorstand. Sie ist dem Bundesvorstand schriftlich anzuzeigen. Die Landesverbände können sich als eingetragene Vereine konstituieren.
  5. Mitglieder der Landesverbände sind automatisch Mitglied der Bundesvereinigung.  Ein zusätzlicher Beitrag für die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung fällt nicht an.
§ 12 Kassenprüfer
Von der Bundesdelegierten-Konferenz werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Kultur der Selbstständigkeit.
§ 15 Gleichstellung von Frau und Mann
Soweit in dieser Satzung nicht geschlechtsneutrale Bezeichnungen verwendet werden, gelten sie für beide Geschlechter.
§ 16 Ermächtigung des Bundesvorsitzenden
Der Bundesvorsitzende des Vereins ist ermächtigt, alle Satzungsänderungen zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden, die von dem Registergericht und/oder dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden, damit der Verein in das Vereinsregister eingetragen bzw. ihm die steuerliche Gemeinnützigkeit verliehen werden kann. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht erlischt, soweit es Beanstandungen des Registergerichts betrifft, mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, im Übrigen mit der Verleihung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V. vom
18. November 2006 ersetzt die Beitragsordnung vom 26. November 2004.

§ 1 Festsetzung

  1. Laut Satzung der Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Bundesdelegiertenkonferenz festlegt. Er beträgt zur Zeit jährlich 60,- €. Die Landesverbände können durch Beschlussfassung ihrer jeweiligen Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag festsetzen.
  2. Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Absatz 1 herabgesetzt werden.
§ 2 Zahlungsweise
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31. März jeden Jahres an den jeweiligen Landesverband zu zahlen, sofern er gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung die Beiträge einzieht. Soweit kein Landesverband besteht, hat die Zahlung an den Bundesverband zu erfolgen.
  2. Zur Kontrolle des Beitragseinganges ist ein Beitragsbuch zu führen, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3 Spenden
  1. Spenden an die Bundesvereinigung werden vom Schatzmeister bestätigt.
  2. Eine Spendenbescheinigung wird ausgestellt.
§ 4 Aufteilung der Beiträge zwischen Bundesvereinigung und Landesverbänden
  1. Die Landesverbände haben einen Teil ihres Beitragsaufkommens an die Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ abzuführen. Die Höhe des abzuführenden Beitragsanteils wird gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung von der Bundesdelegiertenkonferenz festgelegt.
  2. Die jeweils als verbindlich geltende Mitgliederzahl, die der Berechnung des Gesamtbeitragsanteil des jeweiligen Landesverbandes zugrunde gelegt wird, ist durch die Landesverbände unaufgefordert bis zum 30.6. an die Bundesgeschäftsstelle zu melden.
  3. Die Bundesvereinigung verschickt bis zum 30.7. eine entsprechende Rechnung an die Landesverbände.

§ 5 Änderung der Beitragsordnung

Die Änderung der Beitragsordnung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 6 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.