Satzung und Beitragsordnung

Satzung

Liberaler Mittelstand Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 01. Juli 2011) 

§1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand Nordrhein-Westfalen“ 

2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er soll als rechtsfähiger Verein gemäß §57 Abs. 1 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden und anschließend den Rechtsformzusatz „e.V.“ führen. 

3. Ergänzend zu dem Namen benutzt der Verein das jeweils aktuelle und durch den Landesvorstand zu beschließende Logo. 

4. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG). 

§2 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§3 Vereinszweck 

1. Der Verein hat innerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen die Aufgabe, die ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu vertreten, die unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar entweder in selbständiger oder unselbständiger Stellung. Er fördert die allgemeinen Belange dieser Gruppe und unterstütz den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Problemen und Fragen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen und führt Maßnahmen zur Weiterbildung durch. 

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes 

Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden Probleme des Mittelstandes 

Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft 

Veranstaltungen, Seminare und Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten 

Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Mittelstandspolitik 

Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter Information in Wort und Schrift 

Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel ihre Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen 

Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden 

Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen 

§4 Mittelverwendung 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Der Verein darf mit anderen Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient. Als beschlossen gilt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit dem Berufsverband „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ mit Sitz in Berlin. 

§5 Mitgliedschaft 

1. Vereinsmitglieder können nur natürliche und juristische Personen sein. 

2. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand (§10 Ziff.1) zu stellen, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. 

3. Das Mitglied kann sich entscheiden, ob es Mitglied in der Region seines Wohn- oder Firmensitzes wird. Dies ist der Landesgeschäftsstelle verbindlich mitzuteilen. Wenn es in der von dem Mitglied gewählten Region einen Regionalverband gibt, wird es diesem entsprechend zugeordnet. Mitglieder, die weder einen Wohn- noch einen Firmensitz in Nordrhein-Westfalen haben, können dennoch Mitglied des Vereins sein, sofern an ihrem Wohn- und Firmensitz kein Landesverband des Liberalen Mittelstandes existiert. Diese Mitglieder sind in der Wahl des Regionalverbandes frei. 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Ziff.2), Ausschluss (Ziff. 3) oder Tod

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Etwaige gesetzliche Kündigungs- oder Austrittsrechte bleiben hiervon unberührt. 

3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: 

ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten 

die Verletzung satzungsmäßiger flechten oder 

der Rückstand mit der Zahlung von mehr als 9 Monaten 

Der Vorstand (§10 Ziff.1) beschließt über den Ausschluss mit der Mehrheit von mindestens Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Abstimmung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist einschließlich Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg gegen den Ausschluss in Form der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses ist nur dann zulässig, wenn das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand (§10 Ziff. 1) erhebet. Mit fruchtlosem Verstreichen der Beschwerdefrist unterweist sich das ausgeschlossene Mitglied dem Ausschließungsbeschluss, wodurch dessen gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist. 

§7 Beiträge 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 

2. Die Mindesthöhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung (§8 Ziff. 1), von welcher eine entsprechende Beitragsordnung zu beschließen ist. 

3. Die „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ erhält zwecks Wahrnehmung zentraler bundesweiter Aufgaben einen Beitragsanteil, der von der Bundesdelegiertenkonferenz unter Berücksichtigung der Beitragsordnung der Bundesvereinigung festgelegt wird. 

§8 Organe 

Organe des Verein sind: 

1. die Mitgliederversammlung (§9) und 

2. der Vorstand (§10) 

§9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes. 

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben: 

A. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 

B. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer 

C. Beschlussfassung über politisch-inhaltliche Anträge 

D. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

E. Beschlussfassung über die Beitragsordnung 

F. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes bzw. des Vereines 

G. Wahl von Delegierten für Bundesdelegiertenversammlungen 

3. Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung 

A. Die Mitgliederversammlung tagt im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres (ordentliche Mitgliederversammlung). 

B. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder einzuberufen (außerordentlichen Mitgliederversammlung). 

4. Einberufung 

A. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von einem Monat unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung per Brief, Telefax oder E-Mail an alle Mitglieder einzuberufen. 

B. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand die Ladungsfrist auf mindestens zwei Wochen verkürzen. 

5. Versammlungsleitung und Tagesordnung 

A. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (§10 Ziff. 1a), bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter (§10 Ziff. 1b) geleitet.

B. Die Wahlen führt ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlleiter durch. Er wird durch Stimmeinsammler und eine Zählkommission unterstützt. 

C. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden, oder ein anderer Versammlungsleiter (Ziff. 5 lit a) gewählt werden.

6. Protokoll 

A. Es ist ein Ergebnisprotokoll über die Mitgliederversammlung anzufertigen. 

B. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. 

C. Das Protokoll (Ziff. 6 lit. a), in das auf Antrag auch abweichende Meinungen aufzunehmen sind, ist von dem Versammlungsleiter (Ziff 5 lit. a) und dem Protokollführer (Ziff. 6 lit b) zu unterzeichnen.

D. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Versammlung anzufertigen und dem Vorstand zuzuleiten. 

E. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. 

7. Durchführung der Mitgliederversammlung 

A. Während einer Abstimmung oder eines Wahlaktes sind Geschäftsordnungsdebatten unzulässig. 

B. Abstimmungen über Anträge erfolgen mit der Stimmkarte. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten (Ziff. 9 lit. a) entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss (vgl. §9 Ziff. 9 lit c) über geheime Abstimmung. 

8. Anträge 

A. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge müssen beim Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Schriftform vorliegen. Hiervon ausgenommen sind Eilanträge, die weder auf Änderung noch Ergänzung der Satzung gerichtet sind. Ob ein Eilantrag zur Tagesordnung zugelassen wird, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. 

B. Der Vorstand hat die Mitglieder schnellst möglich von den eingegangenen Anträgen zu unterrichten. 

9. Stimmrecht und Beschlussfassung 

A. Stimm- und Antragsrecht haben nur die anwesenden Mitglieder, die sich nicht mit Beitragszahlung im Rückstand befinden. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. 

B. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindeste 10% der Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung in der Mitgliederliste des Vereins als Mitglieder geführt werden, anwesend sind. Sie müssen nicht stimmberechtigt (lit a) sein. 

C. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen der Stimmberechtigten (lit a) gefasst. 

D. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur wirksam beschlossen werden, wenn der Wortlaut des entsprechenden Antrags dem Vorstand mindestes vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegen hat und dieser gemäß Zoff 8 Lit b gehandelt hat. 

10. Wahlen 

A. Jedes Mitglied hat das Recht, während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu machen. 

B. Wählbar sind diejenigen Stimmberechtigten (Ziff. 9 Lit a), deren Zustimmung zur Kandidatur vorliegt. Bei Abwesenheit bedarf die Zustimmung der Schriftform. 

C. Vor Beginn der Wahl ist die Zahl der Stimmberechtigten durch den Wahlleiter (Ziff. 5 Lit. b) festzustellen. 

D. Kandidieren mehrere Mitglieder für ein Amt, so ist derjenige Kandidaten gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so recht im zweiten Wahlgang (Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus de ersten Wahlgang) die einfache Mehrheit. 

§10 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 

A. der Vorsitzende 

B. zwei stellvertretende Vorsitzende und 

C. der Schatzmeister angehören, 

sowie dem erweiterten Vorstand, dem neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes noch bis zu fünf Beisitzer angehören. 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (§9) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, erfolgt keine Nachwahl. Die Position bleibt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, ist innerhalb eines Monats zum Zweck der Neubesetzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

3. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. 

4. Der Vorstand ist das höchste Beschlussorgan in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen (§9). Er arbeitet auf der Grundlage deren Beschlüsse und führt diese aus. Der Vorstand entscheidet über die von der Mitgliederversammlung an ihn überwiesenen Anträge sowie über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. 

5. Der geschäftsführende Vorstand tagt vierteljährlich, mindestens jedoch vier mal pro Geschäftsjahr. Der erweiterte Vorstand tritt üblicherweise mit den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes zusammen, mindestens jedoch viermal im Geschäftsjahr. 

Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich durch Brief oder Telefax oder per E-Mail an seine Mitglieder einberufen. 

Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder bei Abwesenheit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes. 

Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet der Vorsitzende. 

Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten. 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§11 Kassenprüfung 

1. Die Mitgliederversammlung (§9) wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer. 

2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes (§10) sein. 

3. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

§12 Haftung und Versicherung 

1. Haftungsausschluss Ehrenamt – Ehrenamtlich für den Verein Tätige haften für Schäden gegenüber dessen Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sich in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

2. Haftungsausschluss des Vereins im Innenverhältnis. – Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und geraten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. 

3. Der Verein ist verpflichtet, eine angemessene Vermögenshaftpflichtversicherung, die auch den Schutz von Nichtmitgliedern umfasst, abzuschließen, sofern dieser nicht über den Bundesverband versichert ist. 

§13 Regionalverbände 

Räumlich begrenzte Untergliederungen des Vereins sind die Regionalverbände. Zu deren näheren Regelung kann sich der Verein durch die Mitgliederversammlung (§9) eine Regionalordnung geben. 

§14 Regionen 

Vereinsmitglieder können in ihren Regionen, sofern kein Regionalverband existiert, „Regionalbeauftragte“ vorschlagen. Diese werden vom Vorstand ernannt. Sie sind an den Zweck des Vereins und an die jeweils aktuellen Leitsätze gebunden. Regionalbeauftragte können auf Beschluss des Vorstandes wieder abberufen werden. 

§15 Datenschutz 

1. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder elektronisch unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. 

2. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ mit Sitz in Berlin stellt der Verein dieser die Daten zur Wahrnehmung ihrer bundesweiten Aufgaben zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins stimmen dieser Datenweitergabe zu. 

§16 Auflösung des Vereins 

Bei der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung 

§17 Inkfrafttreten 

Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft 

Beitragsordnung

Die Landesmitgliederversammlung beschließt laut §7 der Satzung des Liberalen Mittelstands NRW die Mitgliedsbeiträge ab dem 01.01.2020 wie folgt anzuheben:

Ordentliches Mitglied: 120,00 Euro pro Jahr
Existenzgründer: 50% vom „ordentlichen Mitgliedsbeitrag“ im 1. Mitgliedsjahr
Schüler, Studenten, Azubis 50% vom „ordentlichen Mitgliedsbeitrag“ im Jahr