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Satzung und Beitragsordnung

Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstandsclub Saar e.V.“..
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer VR 4644 eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist
    1. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und
    2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auf liberaler Grundlage.
  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht mit
    1. Aktivitäten, die der Förderung des im Grundgesetz umschriebenen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats dienen, wie
      • der Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Diskussionen,
      • der gezielten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
      • dem Aufbau und der Pflege von Internetplattformen zum Informations- und Gedankenaustausch,
      • anderen Veranstaltungen, die liberale Ideen und Wertvorstellungen verbreiten und vertiefen.
    2. der Unterstützung von gesellschaftlichen Initiativen mit Allgemeininteresse auf liberaler Grundlage.
    3. mit Maßnahmen zur Förderung des Allgemeinwissens im Sinne eines liberalen Staatswesens.
  • Der Verein kann andere gemeinnützige Körperschaften mit dieser Zielsetzung unterstützen und diesen Mittel zuwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Fördermitglieder. Die Voraussetzungen sind in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf der schriftlichen Begründung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein, die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliedersammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.Das gleiche Verfahren wird vom Bundesschatzmeister für bundesunmittelbare Mitglieder angewendet.
§ 6 Beitrag
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die Beiträge werden jeweils zum 01.04. des laufenden Jahres fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung des Vereins verpflichtet.
§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
    5. die Festsetzung von Beiträgen,
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    7. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    8. die Beschlussfassung über Anträge sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt und soll innerhalb der ersten 3 Monate durchgeführt werden.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische Anschrift oder E-Mail‑Adresse gerichtet war. Die Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen auch virtuell anberaumt und abgehalten werden.
  • Im Sinne der Nachhaltigkeit kann die Einladung der Mitglieder in elektronischer Form erfolgen. Die Mitglieder sind sich bewusst, dass der elektronische Versand immer das Risiko des Abfangens unbefugter Dritter birgt. Sie erklären sich in Kenntnis dieser Gefahr mit Ihrem Eintritt in den Verein und der Mitteilung der E-Mail‑Adresse jedoch ausdrücklich einverstanden, dass Ihre Kontaktdaten für den elektronischen Versand gespeichert und auch verwendet werden. Der Verein übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der übermittelten Daten und haftet entsprechend auch nicht für gegebenenfalls entstandene Schäden.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies zu Beginn der Versammlung mehrheitlich beschlossen wird.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter.
  • Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Sitzung zuzustellen.
  • Jedes aktive und passive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 9 Vorstand
  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
    4. dem Schriftführer/der Schriftführerin und
    5. bis zu fünf Beisitzern.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der Vorstandsmitglieder zu b) und c) gemeinsam.
  • Der Vorstand führt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Vereins.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Form auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen oder an ihn gerichteten Anträge und erstattet über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder Videokonferenzen, zu denen der Vorsitzende einlädt. Vorstandsmitglieder erhalten die Möglichkeit, sich per Video zu einer Anwesenheitssitzung zuzuschalten und mit abzustimmen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter. Die Neuwahl findet in der nächsten Mitgliederversammlung statt.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Villa Lessing Liberale Stiftung Saar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem in § 2 dieser Satzung genannten Zweck möglichst nahekommen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V. vom
18. November 2006 ersetzt die Beitragsordnung vom 26. November 2004.

§ 1 Festsetzung

  1. Laut Satzung der Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Bundesdelegiertenkonferenz festlegt. Er beträgt zur Zeit jährlich 60,- €. Die Landesverbände können durch Beschlussfassung ihrer jeweiligen Mitgliederversammlung einen höheren Beitrag festsetzen.
  2. Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Absatz 1 herabgesetzt werden.
§ 2 Zahlungsweise
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31. März jeden Jahres an den jeweiligen Landesverband zu zahlen, sofern er gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung die Beiträge einzieht. Soweit kein Landesverband besteht, hat die Zahlung an den Bundesverband zu erfolgen.
  2. Zur Kontrolle des Beitragseinganges ist ein Beitragsbuch zu führen, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3 Spenden
  1. Spenden an die Bundesvereinigung werden vom Schatzmeister bestätigt.
  2. Eine Spendenbescheinigung wird ausgestellt.
§ 4 Aufteilung der Beiträge zwischen Bundesvereinigung und Landesverbänden
  1. Die Landesverbände haben einen Teil ihres Beitragsaufkommens an die Bundesvereinigung „Liberaler Mittelstand e.V.“ abzuführen. Die Höhe des abzuführenden Beitragsanteils wird gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung von der Bundesdelegiertenkonferenz festgelegt.
  2. Die jeweils als verbindlich geltende Mitgliederzahl, die der Berechnung des Gesamtbeitragsanteil des jeweiligen Landesverbandes zugrunde gelegt wird, ist durch die Landesverbände unaufgefordert bis zum 30.6. an die Bundesgeschäftsstelle zu melden.
  3. Die Bundesvereinigung verschickt bis zum 30.7. eine entsprechende Rechnung an die Landesverbände.

§ 5 Änderung der Beitragsordnung

Die Änderung der Beitragsordnung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 6 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.