Nachbesserungen bei DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz sind nötig

Für einen unternehmensfreundlicheren Datenschutz

Die wirtschaftspolitischen Vereinigungen, die der CDU, CSU, SPD und FDP nahestehen, bekennen sich zu einem hohen und europaweit einheitlichen Datenschutzstandard, um die Persönlichkeitsrechte der Menschen zu wahren und Rechtssicherheit in ganz Europa zu gewährleisten. Das kann auch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber außereuropäischen Internetkonzernen sein, bei denen Daten unzureichend geschützt sind. Die Vereinigungen wenden sich aber gegen unpraktikable Lösungen und deutsche Sonderwege, die deutsche Unternehmen stärker belasten als Unternehmen in anderen EU-Ländern. „Die Bundesregierung hat hierbei die Daumenschrauben für die Vereine, ehrenamtlichen Organisationen und Mittelständler in der nationalen Gesetzgebung massiv angezogen. Wir setzen uns für eine Änderung ein, die das Prinzip „Aufklärung vor Strafe“ berücksichtigt, erklärt der Bundesvorsitzende des Liberalen Mittelstandes Thomas L. Kemmerich.

Auf Initiative des Liberalen Mittelstandes trafen sich die wirtschaftspolitischen Vorfeldorganisationen in Berlin und fordern im Zuge dessen parteiübergreifend den Bundestag auf, folgende Änderungen zum Schutz von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern schnellstmöglich umzusetzen:

– Abmahnungen durch Konkurrenten, die mit angeblichen Datenschutzverstößen begründet werden, sind gesetzlich eindeutig für unzulässig zu erklären.

– Abmahnungen durch dafür zugelassene Vereine sollen nur auf die in der DSGVO (Art. 80 Abs. 1) beschriebenen Fälle beschränkt werden. Es dürfen dabei keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht werden.

– Über die DSGVO hinausgehende zusätzliche Auflagen für Unternehmen in Deutschland müssen abgeschafft werden, so z. B. die im neuen Bundesdatenschutzgesetz (§ 38 BDSG-neu) fest-gelegten zusätzlichen Pflichten, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

– Sanktionen für leichte erstmalige Verstöße sollen grundsätzlich zunächst nicht durch Bußgelder geahndet werden. Das neue Bundesdatenschutzgesetz hat die entsprechende Möglichkeit aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz explizit ausgeschlossen (§ 41 Abs. 2 S. 2 BDSG-neu). Das muss rückgängig gemacht werden. Die Datenschutzbehörden sollen stattdessen durch eine EU-rechtskonforme Soll-Bestimmung gesetzlich angehalten werden, bei leichten erstmaligen Verstößen zunächst unentgeltlich zu verwarnen.

Darüber hinaus fordern die wirtschaftspolitischen Vereinigungen die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für Nachbesserungen bei der DSGVO einzusetzen, die insbesondere für Mittelständler und ehrenamtlich Tätige weitere Ausnahmen ermöglichen und entstandene Rechtsunsicherheiten beseiti-gen. Beispielsweise sollten bestimmte Anforderungen erst ab Schwellenwerten (z.B. Mitarbeiteranzahl, Umsatz, o.ä.) verpflichtend vorgesehen werden.

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