Satzung

SATZUNG DES LIBERALEN MITTELSTANDES LANDESVERBAND THÜRINGEN E.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand Landesverband Thüringen e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
3. Ergänzend zu dem Namen benutzt der Verein das jeweils aktuelle und durch
den Landesvorstand zu beschließende Logo.
4. Der Sitz des Vereins ist in Erfurt.
5. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5
Körperschaftssteuergesetz.

§ 2 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat innerhalb des Bundeslandes Thüringen die Aufgabe die
ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu
vertreten, die unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar
entweder in selbständiger oder unselbständiger Stellung. Der Verein fördert die
allgemeinen Belange dieser Gruppe. Der Verein unterstützt den
Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Problemen und Fragen des
Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen und führt
Maßnahmen zur Weiterbildung durch. Die Interessenvertretung sowie
Weitervermittlung der im Rahmen des Satzungszweckes gewonnenen
Erkenntnisse für und an den Mittelstand und interessierte Gruppen der
Bevölkerung erfolgt unentgeltlich und unabhängig von der Mitgliedschaft im
berufsständischen Verband.
3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
* Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes
* Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die
auftretenden Probleme des Mittelstandes
* Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft
* öffentliche Veranstaltungen zur kostenlosen Information von Mitgliedern und
Interessenten
* Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter
Informationen in Wort und Schrift für Unternehmen und Interessierte der
Öffentlichkeit
* Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre
Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen
* Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden
* Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen

§ 4 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig;. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus
Beiträgen und Zuwendungen der Mitglieder bzw. der interessierten
Öffentlichkeit.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann auch mit anderen Institutionen oder Gesellschaften
zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung
stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient.
5. Als beschlossen gilt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit dem
Berufsverband „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ mit Sitz in Berlin.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
2. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Landesvorstand zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag und die Vorraussetzungen zur Annahme des
Antrages entscheidet der Landesvorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
5. Das Mitglied kann zwischen einer Firmen- und einer persönlichen
Mitgliedschaft wählen.
6. Das Mitglied kann sich ferner entscheiden, ob es Mitglied in der Region seines
Geschäfts- oder seines Wohnsitzes wird. Dies ist der Landesgeschäftsstelle
verbindlich mitzuteilen. Wenn es in der vom Mitglied gewählten Region einen
Regionalverband gibt, wird das Mitglied diesem entsprechend zugeordnet.
Mitglieder, die weder einen Wohn- noch einen Firmensitz in Thüringen haben,
sind in der Wahl der Region bzw. des entsprechenden Regionalverbandes frei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
2. Ein weiterer Grund kann der Wegzug aus dem Bundesland Thüringen sein. In
diesem Fall spricht der Verein dem Mitglied die Empfehlung aus in den
entsprechenden Verein eines anderen Bundeslandes überzutreten oder ggf.
Mitglied der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ (Berlin) zu werden.
Stimmt das Mitglied einer dieser Möglichkeiten zu, dann erfolgt die Überstellung
mit sofortiger Wirkung – unabhängig von der sonst vereinbarten
Kündigungsfrist. Der anteilige Jahresbeitrag wird durch den Verein an den
Folgeverein ausgezahlt.
3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Landesvorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist
von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Landesvorstand erklärt werden.
4. Die Mitgliedschaft kann auch zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt
automatisch enden, wenn dieser bei dem Erwerb der Mitgliedschaft bereits
vereinbart wurde.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Landesvorstand zu richten ist. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Landesmitgliederversammlung, von welcher eine entsprechende
Beitragsordnung zu beschließen ist.
3. Die „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ erhält zwecks Wahrnahme
von zentralen bundesweiten Aufgaben einen Beitragsanteil, der von der
Landesmitgliederversammlung festgelegt wird. Der Anteil darf ein Viertel des
gültigen Mindestjahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Landesmitgliederversammlung
2. der Landesvorstand.
3. der erweiterte Landesvorstand.

§ 9 Landesmitgliederversammlung
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
* die Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
* Entlastung des Landesvorstands,
* Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes,
* Wahl der Kassenprüfer
* Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
* Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
* Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen,
* die Wahl eines Landesvertreters für den erweiterten Bundesvorstand der
„Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ sowie von bis zu drei
Stellvertretern.
* die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die
Bundesdelegiertenkonferenz der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“,
* weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
3. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Landesmitgliederversammlung
statt.
4. Der Landesvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Landesmitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Die Landesmitgliederversammlung wird vom Landesvorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann per Email,
Fax oder Post versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
7. Die Landesmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Landesmitgliederversammlung wird von einem Landesvorstandsmitglied
geleitet.
9. Zu Beginn der Landesmitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und für
maximal ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
12. Bei Personalwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
15. Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

§ 10 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d) und bis zu acht Beisitzern.
2. Der Landesvorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden,
den Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist
einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Landesvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand
gewählt ist.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Landesvorstandsmitglied.
8. Landesvorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Landesvorstandsmitglieder zu fassen. Die Ergebnisse der
Landesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten.
9. Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung und erfüllt die Aufgaben des Vereins.
10. Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung jährlich
einen Geschäfts- und Kassenbericht.
11. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierfür eine
Landesgeschäftsstelle einrichten. Die Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle
trägt der Verein.
12. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der
nächsten Landesmitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des
Landesvorstandes.

§ 11 Erweiterter Landesvorstand
1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des
Landesvorstandes und den jeweiligen Vorsitzenden der Regionalverbände.
2. Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr und im
Übrigen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens fünf
seiner Mitglieder oder von vier Regionalverbänden zusammen. Er wird durch den
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter
Beifügung einer Tagesordnung schriftlich durch Brief oder Telefax oder per EMail
an seine Mitglieder einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war.
3. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des Landesvorstandes. Der Landesvorstand hat für die Protokollierung
zu sorgen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten
Landesvorstandes sowie die Regionalvorstände.

§ 12 Kassenprüfung
1. Die Landesmitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer.
2. Diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Regionalverbände
1. Die Vereinsmitglieder können Regionalverbände gründen, die an den
Geschäftszweck des Vereins und an die jeweils aktuellen Leitsätze gebunden
sind.
2. Die Regionalverbände sind geografisch nicht an bestehende Kreisgrenzen o.ä.
gebunden. Sie können aus Zusammenfassung oder Teilung von Kreisen
entstehen. Es dürfen aber nur Regionen in Thüringen abgedeckt werden.
3. Die Regionalverbände führen den Namen des Vereins mit einem
entsprechenden Zusatz, der die Region beschreibt.
4. Die Gründung von Regionalverbänden bedarf der vorherigen Zustimmung
durch den Landesvorstand.
5. Die Regionalverbände wählen einen Regionalvorstand, der mindestens aus
– einer oder einem Vorsitzenden
– einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
– einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister
besteht. Ansonsten gelten die Bestimmungen aus §10.
6. Generell sind die Regionalverbände zu einem einheitlichen Erscheinungsbild
gemäß den Vorgaben des Landesverbandes verpflichtet. Die Regionalverbände
verpflichten sich in diesem Zusammenhang dazu das jeweils aktuelle Logo des
Vereins auf allen Printmedien zu verwenden.
7. Die Regionalverbände sind ebenfalls zu einer zentralen Mitglieder- und
Interessentenverwaltung unter dem Dach des Landesverbandes verpflichtet.
8. Die Regionalverbände sollen regelmäßig tagen (mindestens viermal im Jahr)
und mindestens zwei öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen / Aktionen im
Jahr durchzuführen. Auch sind sie verpflichtet alle zwei Jahre einen neuen
Regionalvorstand sowie die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz zu
wählen.
9. Die Regionalverbände erheben keine Beiträge, d.h. die Beitragshoheit bleibt
beim Verein. Die Regionalverbände haben jedoch das Recht beim Verein
Finanzmittel für die Wahrnehmung konkreter regionaler Aufgaben zu
beantragen, die dem Landesvorstand entsprechend darzustellen sind. Der
Landesvorstand entscheidet über solche Anträge mit einfacher Mehrheit. Ferner
wird jedem Regionalverband ein Buchungskonto zugeordnet, auf welchem
regional erwirtschaftete Gelder (z.B. Überschüsse aus Veranstaltungen,
Förderbeiträge) zur indirekten Verfügung durch den Regionalverband
gutgeschrieben werden.
10. Wenn ein Regionalverband dem Punkt 8. über einen Zeitraum von zwei
Jahren gerecht wird und mindestens 7 Mitglieder (gemäß BGB / Vereinsrecht)
hat, kann er einen eigenen eingetragenen Verein (e.V.) gründen, der dann
Mitglied des Landesverbandes wird.
11. Wenn ein Regionalverband dem Punkt 8. über einen Zeitraum von zwei
Jahren nicht gerecht wird, kann der Landesvorstand den Regionalverband
auflösen.

§ 14 Datenschutz
1. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder elektronisch unter Beachtung
der Datenschutzbestimmungen.
2. Im Rahmen der Kooperation mit der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand
e.V.“ (Berlin) stellt der Verein dieser die Daten zur Wahrnehmung ihrer
bundesweiten Aufgaben zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins stimmen
dieser Datenweitergabe zu.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-
Naumann-Stiftung zur Förderung der Kultur der Selbständigkeit.