Insolvenz & Corona: Wenn Schluss sein muss, dann gelten jetzt für den Insolvenzantrag neue Regeln – Überblick

Nicht immer werden staatliche Sofortmaßnahmen oder Kredite einem KMU helfen. Denn in vielen Branchen wird es unweigerlich eine Marktbereinigung geben, hinzu kommt, dass einzelne Unternehmen ohnehin schon auf Sicht fuhren oder Geschäftsmodelle pflegten, die keine Zukunft mehr haben werden. So bitter es ist: Für den Unternehmer oder angestellten Geschäftsführer ist der Insolvenzantrag dann nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Eigenschutz.

Doch auch hier hat die Bundesregierung einen „Corona-Bonus“ aufgelegt, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Alle akuellen Regeln zu Insolvenzantragspflicht und Haftung:

Insolvenzantragspflicht: Nach bisher geltendem Recht haften Geschäftsführer eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens persönlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Schlimmstenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Diese Frist ist in der derzeitigen Krise zu kurz. Daher kommt Unternehmen und Vereinen nun eine Lockerung der Insolvenzregelungen zu Gute:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Die Pflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, dies gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. März 2021 hat sich der Bund vorbehalten. Dadurch wird es Unternehmen ermöglicht, ein Insolvenzverfahren, insbesondere durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, abzuwenden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden infolge der Corona-Krise erleiden und bei denen Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei kommt Geschäftsführern und Kreditgebern eine Vermutungsregel zugute: Bestand am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, ist davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife eine Folge der Corona-Krise ist und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Geschäftsleiter sollten daher sorgfältig dokumentieren und nachweisen können, dass das Unternehmen durch staatliche Hilfen oder andere Sanierungsmöglichkeiten überlebensfähig ist. Sofern aus objektiver Sicht keine Sanierungschancen bestehen und es keine Aussicht auf Besserung durch staatliche Maßnahmen gibt, endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dann ist die Geschäftsleitung wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Änderungen bei der Haftung. Nach bisheriger Gesetzeslage trifft Geschäftsleiter eine persönliche, volle Haftung, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens noch Zahlungen vornehmen. Jedoch sollen auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen wie bisher fortgeführt werden. Daher gibt es Änderungen bei der Haftung.

• Erleichterte Haftung für Geschäftsführer. Es werden Haftungs- und Anfechtungserleichterungen für Geschäftsleiter (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, um die Vergabe von neuen Krediten zu fördern: Eine neue Regelung ermöglicht die Vornahme von Zahlungen (insbesondere zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts), ohne dass diese der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechen und ohne, dass dies zu seiner vollen, persönlichen Haftung führt.
Weiter können Unternehmen neue Kredite aufnehmen, ohne dass dies als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen ist.

• Einschränkung der Anfechtbarkeit von Leistungen an Vertragspartner. Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar. Dies ermöglicht eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen.

• Einschränkung des Rechts von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge ein Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird für drei Monate eingeschränkt. Dadurch sollen Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit den Gläubigern ermöglicht.

Es ist ein Nachweis notwendig, dass das Unternehmen vor dem Stichtag zahlungsfähig war. Den Geschäftsleitern ist daher zu raten, nachträglich zu dokumentieren, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht insolvenzreif war. Dies sollten Sie sich im Zweifel auch gutachterlich von dritter Seite bestätigen lassen. Es ist ratsam, alle Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere die Hilfen der Bundesregierung, auszuloten, um beurteilen zu können, ob z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen relevant ist.

LIM-Tipp: Weitere Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz: www.bmjv.de. Sprechen Sie im Fall der Fälle unbedingt schnell mit Ihrem Steuerberater und ggf. einem Fachanwalt für Insolvenzrecht. Der Bund plant zudem die Vergabe von Krediten an nichtantragspflichtige Unternehmen, z.B. Einzelhandelskaufleute. Auch für ihre Vertragspartner gelten Haftungs- und Anfechtungserleichterungen.

(Stand: 1.4.2020, Angaben ohne Gewähr)

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