Soforthilfe-Rückmeldungen bis 16. Januar 2022 verlängert

Viele Wirtschaftsverbände und auch der Liberale Mittelstand Baden-Württemberg (LIM) haben das Rückmeldeverfahren für KMU kritisiert, die in der ersten Lockdown-Phase Hilfen des Landes erhalten haben.

Jetzt wird zumindest eine Forderung erfüllt: Angesichts der aktuellen pandemischen Lage wird die Online-Anwendung für das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona auf der Internetseite der L-Bank für alle zur Rückmeldung Verpflichteten bis zum 16. Januar 2022 verlängert. Die reguläre Frist endet am 19. Dezember 2021.

Rückzahlungen könten kommen

Abgefragt werden vor allem Steuernummer/ Steuer-ID sowie Gründungs-/ Geburtsdatum. Die Anschreiben zum Rückmeldeverfahren werden seit Mitte Oktober 2021 von der L-Bank an alle Empfängerinnen und Empfänger versendet.

Weiterhin gilt, dass die Soforthilfe Corona grundsätzlich nicht zurückzubezahlen ist. Das gilt aber nur dann, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren, wobei hiervon auch der im Antrag angegebene, prognostizierte Liquiditätsengpass betroffen ist. Wenn sich dieser bei Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Zukunftsprognosen rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der daraus resultierende Rückzahlungsbedarf im Rückmeldeverfahren angegeben werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen.

Bescheide gehen ab März 22 frühestens raus

Sollte sich bei der nachträglichen Selbstüberprüfung ergeben, dass ein Rückzahlungsbedarf vorliegt, erhalten die Unternehmer erst nach Abschluss des gesamten Rückmeldeverfahrens einen Bescheid. Erst dann wird der konkrete Rückzahlungsbetrag festgesetzt und die Aufforderung zur tatsächlichen Rückzahlung versandt. Frühestens ab März 2022 soll dies der Fall sein.

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